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Art. 140.
Für die Entscheidungen nach dem § 29, § 37 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 60 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich des sie begleitenden gerichtlichen Verfahrens, wird eine
Gebühr von 2 bis 10 Mark erhoben.
Art. 141.
! In dem Verfahren nach den §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden in jeder Instanz fünf Zehnteile der Sätze des 8 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben:
1. für die Festsetzung einer Ordnungsstrafe,
2. für die Verhandlung nach § 134,
3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme.
II Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte erhoben,
wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise stattgefunden hat.
Il! Diese Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wiederholung
der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Verfahren.
IV Als Wert des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe an-
zusehen.
* Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben.
Art. 142.
Die Vorschriften des Art. 141 finden auf andere Fälle der Festsetzung von Ordnungs-
strafen, insbesondere nach den §§ 151, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, entsprechende Anwendung.
III. Abschnitt.
Verhandlungen der Notare.
Art. 143.
1 Für die durch den Notar erfolgte Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung
eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen oder einer fortgesetzten Gütergemein-
schaft wird eine Gebühr nicht erhoben.
II Auf die Fesitsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten finden die Vor-
schriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
III Für die von dem Notar erfolgte Erteilung der im Art. 99 bezeichneten Zeugnisse und
Bescheinigungen wird eine Gebühr nicht erhoben.