Nr. 51. 475
Art. 150.
Für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde einschließlich der über die Vorlage
auszustellenden Bescheinigung wird eine Gebühr von 2 Mark erhoben.
Art. 151.
Gebühren werden nicht erhoben:
1. für die Korrespondenzen der Notare, insbesondere die von ihnen erstatteten Berichte,
für Mitteilungsschreiben mit oder ohne Antragstellung und Zustellungsaufträge
sowie für Anzeigen und Bekanntmachungen,
2. für die Ubernahme in amtliche Verwahrung, Zurückgabe, Verkündung oder Vor-
legung der von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten Testamente
und Erbverträge.
V. Abteilung.
Justiz-, innere und Finanz-Verwaltung, Verwalktlungsrechtspflege.
Art. 152.
Auf dem Gebiete der Justiz-, inneren und Finanz-Verwaltung sowie der Verwaltungs-
rechtspflege unterliegen der Gebühr:
Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse, Beglaubigungen
und die außerdem noch in diesem Gesetze besonders bezeichneten Gegenstände
und Amtshandlungen.
Art. 153.
1 Bei den Distriktsverwaltungsbehörden und den diesen Behörden nach Art. 155 gleich-
zuachtenden Behörden werden, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein anderes bestimmt
ist, erhoben:
1. für Protokolle 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer,
2. für Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen) 2 bis 50 Mark,
3. für Beschlüsse, Bescheide und Verfügungen 2 bis 200 Mark,
4. für die Beglaubigung einer Privatabschrift oder der Unterschrift in einer öffent-
lichen oder Privaturkunde (Legalisation), dann für die Beglaubigung von Aus-
fertigungen, Abschriften oder Auszügen, die nicht von Amts wegen zu erteilen
sind, 2 Mark.
I1 Wird ein Antrag oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, nachdem die Behörde in die
Sachbehandlung eingetreten ist, so wird die Hälfte der Gebühr erhoben, welche für die
beantragte Amtshandlung zu erheben gewesen wäre. Diese Gebühr kann bis auf 50 Pfennig
ermäßigt werden.