Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 481 
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
die bei Geschäften außerhalb der Amtsstelle den Beamten und Bediensteten zu- 
stehenden Tagegelder und Reisekosten, 
5. die Vorlade= und Zustellgebühren, 
6. die an andere Behörden oder Beamte oder sonstige Personen für deren Tätigkeit 
zu zahlenden Beträge. 
II! In den Angelegenheiten der Art. 3, 180 Ziff. 4 bis 27 werden die unter Abs. I Ziff. 1 
und 5 bezeichneten Auslagen nicht erhoben. 
Art. 174. 
1 Bei den Gemeindebehörden, die einem Bezirksamt unterstehen, werden die in den 
Art. 153, 165 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte erhoben. 
I1 Die nähere Bestimmung der Angelegenheiten, in denen bei diesen Gemeindebehörden die 
Gebühren des Art. 153 erhoben werden, erfolgt durch Königliche Verordnung. 
Art. 175. 
Soweit gebührenpflichtige Amtshandlungen der in dieser Abteilung bezeichneten Art von 
Gemeindebehörden ausgehen, werden die Gebühren und Auslagen für die Gemeindekasse er- 
hoben. In solchen Fällen haben die Gemeinden die Kosten der Formulare zu tragen. 
Art. 176. 
1 Schuldner der Gebühren und Auslagen ist: 
1. in Verwaltungsstreitsachen der Streitsteil, dem durch Entscheidung der Behörde 
die Kosten auferlegt sind, 
2. bei der Erteilung einer Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis derjenige, der 
die Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis erhalten hat, 
3. in den übrigen Fällen derjenige, der die Amtshandlung, für welche die Gebühren 
oder Auslagen entstanden sind, veranlaßt oder in dessen Interesse die Behörde die 
Amtshandlung vorgenommen hat. 
II1 In den Fällen des Abs. I können die durch einen Mitbewerber oder durch unbegründete 
Einwendungen eines widersprechenden Dritten entstandenen besonderen Gebühren oder Aus- 
lagen dem Mitbewerber oder dem widersprechenden Dritten auferlegt werden. 
III Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung der Gebühren und Auslagen besteht 
auch in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn die Gebühren oder Auslagen von dem- 
jenigen, dem die Kosten auferlegt sind oder der die Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis 
erhalten hat, nicht beigebracht werden können.
	        
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