490
Art. 6.
1 Werden bei Rechtsgeschäften, an denen Mehrere beteiligt sind, die Erklärungen der
Beteiligten in verschiedenen Schriftstücken beurkundet, so gelten die mehreren Urkunden in
Ansehung der Erhebung des Geschäftsstempels als eine Urkunde. Das gleiche gilt, wenn
bei Rechtsgeschäften, deren Wirksamkeit von der Genehmigung oder dem Bieitritt einer
Behörde oder eines Dritten abhängt, über die Genehmigungs= oder Beitrittserklärung eine
besondere Urkunde errichtet wird.
1. Im übrigen ist der Austausch von Briefen oder sonstigen Mitteilungen zum Zwecke
der Einigung über ein Rechtsgeschäft nur dann stempelpflichtig, wenn nach der Verkehrssitte
über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu werden pPflegt und die
Beteiligten beabsichtigt haben, durch den Austausch der Briefe oder sonstigen Mitteilungen
die Errichtung der Urkunde zu ersetzen.
Art. 7.
1 Die Stempelpflicht einer Urkunde tritt, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegen-
stehen, mit der Vollendung der Errichtung ein.
II Hängt jedoch die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder dem
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten ab, so wird die Urkunde nicht vor der Erteilung
dieser Genehmigung oder der Erklärung des Beitritts stempelpflichtig.
Art. 8.
1 Die Stempelpflicht einer Urkunde bemißt sich nach ihrem Inhalte. Kann ein Rechts-
geschäft nach verschiedenen Tarifbestimmungen beurteilt werden, so ist der Stempel nach
jener Tarifstelle zu bemessen, die den höchsten Stempelbetrag ergibt, soweit nicht der Tarif
abweichende Bestimmungen enthält.
I Für die Stempelpflicht ist die Hinzufügung von Bedingungen, die Wiederaufhebung
und die unterbliebene Ausführung des Geschäfts sowie die Vernichtung der Urkunde ohne
Bedeutung. Ist jedoch ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen
und wird binnen 3 Monaten der Nachweis erbracht, daß die Bedingung nicht eingetreten
ist, so wird der Stempel erstattet. «
III Bei der Bewertung einer Urkunde bleibt ein Rechtsgeschäft, auf das zur Verdeutlichung
oder Erläuterung Bezug genommen ist, außer Betracht, es sei denn, daß die Absicht auch
auf dessen Beurkundung gerichtet ist.
Art. 9.
1 Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten nur einmal zu
versteuern.