Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

492 
3. bei der Errichtung oder Vermehrung eines Fideikommisses oder eines sonstigen 
nach den Art. 58, 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
gebundenen Vermögens sowie bei der Genehmigung der Errichtung oder Ver- 
mehrung einer Familienstiftung (Tarifstelle 20 A) der Stifter und das Fidei- 
kommiß (Stammgut usw.) oder die Stiftung, für die jährliche Stempelabgabe 
von Fideikommissen (Stammgütern usw.) nach Tarifstelle 20 B der Besitzer des 
Fideikommisses (Stammguts usw.), 
4. bei nicht von bayerischen Behörden oder Beamten einschließlich der Notare beur- 
kundeten Inventaren oder Vermögensverzeichnissen (Tarifstelle 25) derjenige, der 
das Inventar oder Vermögensverzeichnis dem Gericht oder Notar zum Zwecke 
der Beireihung übergeben hat, 
5. bei Versteigerungen der in der Tarifstelle 41 C bezeichneten Art derjenige, unter 
dessen Leitung die Versteigerung ausgeführt ist, 
6. bei Zwangsversteigerungen (Tarifstelle 41 A) derjenige, dem der Zuschlag 
erteilt ist, 
7. bei Erlaubniserteilungen (Tarifstelle 19) und besonderen Verleihungen (Tarif- 
stelle 40) derjenige, zu dessen Gunsten die Verfügung ergangen ist, 
8. bei sonstigen Verträgen alle Teilnehmer. 
II Wird das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen, so ist neben dem Ver- 
tretenen auch der Vertreter zur Zahlung des Stempels verpflichtet; ist der Vertreter ein 
Rechtsanwalt, so gilt dies nur für den Vollmachtsstempel. Nur der Vertreter ist zur Zahlung 
des Stempels verpflichtet, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft ohne Vertretungsmacht 
vorgenommen und der Vertretene es nicht genehmigt hat. Neben dem Beauftragten, der 
ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorgenommen hat, ist auch der Auftraggeber zur 
Zahlung des Stempels verpflichtet. Steht dem Vertreter die Vertretungsmacht kraft elter- 
licher Gewalt oder als Vormund, Beistand oder Pfleger zu, so ist nur der Vertretene zur 
Zahlung des Stempels verpflichtet. 
Art. 13. 
1 Mehrere zur Zahlung des Stempels Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 
II Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Tragung des Stempels sind gegenüber der 
Staatskasse unwirksam. 
Art. 14. 
Für die Entrichtung des Stempels haften unter Vorbehalt des Nückgriffs gegen die 
eigentlich Verpflichteten neben den nach dem Art. 12 Verpflichteten: 
1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossen- 
schaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.