Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 4. 37 
In Ziffer 6 Abs. 1 ist für „§ 66, 3“ zu setzen „§ 26, 7“. 
Als neue Ziffer 7 ist hinzuzufügen: · 
„7. Verziehen Militärpflichtige in einen Bezirk, in dem das Aushebungs- 
geschäft bereits beendet ist, so wird die endgültige Entscheidung in der Regel 
durch außerterminliche Musterung (§ 78) dann herbeizuführen sein, wenn diese 
Militärpflichtigen sich im 3. Militärpflichtjahre befinden."“ 
§ 73. 
In Ziffer 4a#tritt hinter „unterzeichnet" „")“ und an den Schluß der Seite 
folgende Anmerkung: 
„*) Bei Abwesenheit des Zivilvorsitzenden der Ober- Ersatzkommission unter= 
zeichnet der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission J. V.“ 
In Ziffer 5 Abs. 2 ist für „(§ 66, 14)“ zu setzen „(§ 66, 4)“. Im übrigen ist 
die Klammer „(Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen)“ zu streichen und hinter 
„Okonomiehandwerker“ einzufügen „Train-Stamm“. 
Ziffer 5 Abs. 3 ist zu streichen. 
In Ziffer 7 Abs. 1 ist für „welche nicht ausgehoben worden sind“ zu setzen „deren 
Einstellung nicht erfolgt", und für „Losungsscheins“ „Musterungsausweises“. 
In Ziffer 8 ist für „§ 66, 3b“ zu setzen „§ 26, 7 Abs. 5“. 
8 75. 
In Ziffer 2 Abs. 3 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
8 76. 
Ziffer 2 Abs. 2 fällt fort. 
In Ziffer 3 Abs. 2 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
§ 77. 
In Ziffer 1 ist hinter „sofern“ einzufügen „dies nach den Rekrutierungsbestimmungen 
zulässig ist und“. . 
In Ziffer 4 ist für „Losungsscheine“ zu setzen „Musterungsausweise“. 
8 78. 
In Ziffer 1 ist hinter „§ 62, 4“ einzufügen „oder § 72, 7“. 
In Ziffer 3 tritt hinter „Marineteil“ „*)“ und an den Schluß der Seite folgende 
Anmerkung: 
7 #
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.