Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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V Geht das Eigentum an einem Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes 
Recht auf mehrere Personen gemeinschaftlich über, so ist die Stempelersatzabgabe nach den 
Anteilsrechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen. Die Erbengemeinschaft gilt 
als eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. 
V Bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse, dann in den Fällen, in denen 
die Nutzung und Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden, wird 
die Stempelersatzabgabe aus dem Betrage berechnet, der für die Berechnung der Erbschafts- 
steuer maßgebend ist. 
VII. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen verpflichtet, zum Vollzug eines Ver- 
mächtnisses oder einer Auflage ein zum Nachlasse gehörendes Grundstück oder ein den Grund- 
stücken gleichstehendes Recht zu übertragen, so wird die von ihm aus dem Werte des Grund- 
stücks oder des Rechtes entrichtete Stempelersatzabgabe erstattet, wenn der Nachweis erbracht 
ist, daß die Auflassung stattgefunden hat und der Stempel für die Auflassung entrichtet ist. 
Art. 20. 
1 Die Stempelersatzabgabe ist auch von den zu einem Nachlasse gehörenden in Bayern 
gelegenen Grundstücken oder den Grundstücken gleichstehenden Rechten zu entrichten, wenn 
ein Miterbe oder ein Dritter alle Anteile am Nachlasse erworben hat. Das gleiche gilt, 
wenn der überlebende Ehegatte infolge Verzichts sämtlicher anteilsberechtigten Abkömmlinge 
auf ihre Anteile das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft in seiner Hand vereinigt 
hat. Die Stempelersatzabgabe beträgt in diesen Fällen soviel, wie der Stempel der Tarif- 
stelle 23, den derjenige, der alle Anteile in seiner Hand vereinigt hat, im Falle der Aus- 
einandersetzung mit dem Veräußerer des letzterworbenen Anteils zu entrichten gehabt hätte. 
II Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, Gewerkschaften, Vereine, Genossenschaften, Kommanditgesellschaften, offene. Handels- 
gesellschasten und Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes haben die Stempelersatzabgabe mit 
eins vom Hundert des Gegenstandswerts ohne Abzug der Schulden von den zum Gesell- 
schafts= oder Vereinsvermögen gehörenden in Bayern gelegenen Grundstücken und diesen 
gleichstehenden Rechten zu entrichten, wenn alle Anteile auf Grund eines Rechtsgeschäfts 
unter Lebenden in der Hand eines Teilhabers vereinigt oder, nachdem sie in der Hand eines 
Teilhabers vereinigt sind, auf einen anderen übertragen werden. Werden die zum Gesell- 
schafts= oder Vereinsvermögen gehörenden Grundstücke oder die diesen gleichstehenden Rechte 
innerhalb zweier Jahre im Grundbuch auf den Erwerber der sämtlichen Anteile umschrieben 
oder werden sie binnen Jahresfrist von einem der nach Abs. III als eine Person zu erachtenden 
mehreren Teilhaber zum Alleineigentum übernommen, so wird die Stempelersatzabgabe auf 
den Stempel der Tarifstelle 23 angerechnet. 
II! Ehegatten sowie Eltern und Kinder gelten im Sinne dieser Vorschriften als eine Person.
	        
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