Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 497 
Art. 21. 
1 Juristische Personen, Handels= und Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine 
sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von ihren in Bayern gelegenen Grundstücken 
und diesen gleichstehenden Rechten alle zwanzig Jahre, vom Tage des letzten Anfalls eines 
Stempels nach der Tarifstelle 23 oder einer Stempelersatzabgabe nach den Art. 19, 20 
an die Stempelersatzabgabe mit eins vom Hundert des Gegenstandswerts ohne Abzug der 
Schulden zu entrichten. 
II Das gleiche gilt für Gesamtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmung 
der Tarifstelle 20 B Anwendung findet. 
III Die Stempelersatzabgabe des Abs. I wird nicht erhoben von Grundstücken oder den 
Grundstücken gleichstehenden Rechten, die 
1. dem Reiche oder dem bayerischen Staate, einer Kreisgemeinde, Distriktsgemeinde, 
Gemeinde oder Ortschaft, einem Versicherungsträger (§ 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung), einer landwirtschaftlichen oder Handwerkergenossenschaft oder einer gemein- 
nützigen rechtsfähigen Bauvereinigung gehören, 
2. ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichtszwecke, dem 
Bergbau oder einem öffentlichen Verkehrszwecke dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle 
und Straßen nebst den dazugehörenden Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen. 
IV Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Grundstücke oder Rechte der Versicherungsträger, 
die nicht unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 
V Bauvereinigungen gelten nicht als gemeinnützig, wenn sie satzungsgemäß die Einzahlungen 
der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den Mitgliedern im Falle 
der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten. 
Art. 22. 
1 Die in den Art. 19, 20 bezeichneten Erwerber, ferner die Vertreter der im Art. 20 
Abs. II bezeichneten Gesellschaften und Vereine sind verpflichtet, der Steuerstelle, in deren 
Bezirke die Grundstücke oder die den Grundstücken gleichstehenden Rechte liegen, von der die 
Erhebung der Stempelersatzabgabe begründenden Veränderung innerhalb zwei Monaten nach 
deren Eintritt oder, falls sie erst später davon Kenntnis erlangen, innerhalb zweier Monate 
nach erlangter Kenntnis Anzeige zu erstatten. 
II1 In den Fällen des Art. 21 haben die gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen, 
Handels= und Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und sonstigen Gesell- 
schaften und Anstalten mindestens zwei Monate vor Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums 
den bevorstehenden Anfall der Stempelersatzabgabe anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der 
Steuerstelle, in deren Bezirk die Grundstücke oder Rechte liegen. Liegen die Grundstücke oder 
Rechte in den Bezirken verschiedener Steuerstellen, so genügt die Anmeldung bei einer Steuerstelle.
	        
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