Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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III. Abschnitt. 
Allgemeine Sestimmungen. 
Art. 23. 
Der Mindestbetrag des Stempels und der Stempelersatzabgabe ist 50 Pfennig, soweit 
nicht dieses Gesetz oder der Tarif abweichende Bestimmungen enthalten. Beträge, die nicht 
durch 10 teilbar sind, werden auf den nächsthöheren durch 10 teilbaren Betrag abgerundet. 
Art. 24. 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die 
Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags. 
Art. 25. 
1 Soweit das Gesetz oder der Tarif einem Verwandtschaftsverhältnis Einfluß auf die 
Abgabenpflicht einräumen, gelten als Verwandtschaft auch die durch Annahme an Kindesstatt 
begründete Verwandtschaft sowie das Verhältnis zwischen einem unehelichen Kinde und 
dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen Verwandten anderseits, sofern 
die Vaterschaft erweislich anerkannt ist. 
II Ein die Abgabe minderndes Verhältnis, das zufolge eines richterlichen Erkenntnisses 
oder eines Vertrags schon vor dem Anfalle der Abgabe zu bestehen aufgehört hat, bleibt 
außer Betracht. Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs steht der Scheidung gleich. 
l Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinkindschafteten Kinder 
stehen in Ansehung der Abgabenpflicht den ehelichen Kindern gleich. 
Art. 26. 
Soweit der Tarif für die Bemessung des Stempels bei Erlaubniserteilungen (Tarif- 
stelle 19) und besonderen Verleihungen (Tarifstelle 40) einen Spielraum gewährt, hat die 
Behörde, welche die Erlaubnis oder die besondere Verleihung erteilt, den von ihr anzusetzenden 
Betrag unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Leistungsfähigkeit des 
Pflichtigen zu bestimmen. 
Art. 27. 
1 Ist die Stempelabgabe nach dem Werte des Gegenstandes zu berechnen, so entscheidet 
der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Abgabenpflicht. 
II Die auf dem Gegenstande lastenden Schulden werden, soweit nicht der Tarif ab- 
weichende Bestimmungen enthält, nicht abgezogen.
	        
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