Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 505 
Art. 48. 
1 Der Stempel ist außer in den im Tarif besonders vorgesehenen Fällen auf Antrag 
zu erstatten: 
1. wenn ein Geschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an 
neichtig anzusehen ist, 
2. wenn der von Behörden, Beamten, Schiedsgerichten, Amtsärzten oder Pfarr- 
ämtern für Rechnung des Pflichtigen durch Verwendung von Stempelmarken 
entrichtete Stempel vom Pflichtigen nicht beizubringen ist, 
3. wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist. 
II Die Erstattung des Stempels kann auf Antrag angeordnet werden, wenn die Aus- 
führung eines Rechtsgeschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung 
rückgängig gemacht ist und Billigkeitsgründe vorliegen. 
III Die Erstattung muß in den Fällen der Abs. I, 11 innerhalb zweier Jahre nach der 
Entrichtung des Stempels beantragt werden. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, 
die erst nach der Entrichtung der Abgabe eingetreten sind, so beginnt die zweijährige Frist 
mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
IV In den Fällen des Abs. 1I Ziff. 1 Abs. II steht der Steuerstelle das Recht zu, den 
Stempel von dem Vertragsschließenden einzuziehen, der bei der Beurkundung des Geschäfts 
von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis gehabt oder die unterbliebene Aus- 
führung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat. Liegen diese Voraussetzungen 
beim Antragsteller vor, so ist die Erstattung abzulehnen. 
Art. 49. 
Stempelmarken, die Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
haben, werden als nicht verwendet angesehen. 
Art. 50. 
1 Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
zuwiderhandelt, insbesondere wer in den Fällen, in denen die Stempelpflicht durch Ver- 
wendung von Stempelmarken mit oder ohne amtliche Uberwachung zu erfüllen ist, Stempel- 
marken nicht oder nicht im erforderlichen Betrage verwendet, wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
die bis zum vierfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe festzusetzen ist. 
II Eine Geldstrafe, die bis zum zehnfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe festzusetzen 
ist, tritt ein
	        
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