Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 507 
Art. 53. 
Zur Vollstreckung einer uneinbringlichen Geld= oder Ordnungsstrafe darf, wenn der 
Zahlungspflichtige ein Deutscher ist, ohne dessen Zustimmung die Zwangsversteigerung eines 
Grundstücks nicht betrieben werden. Eine uneinbringliche Geldstrafe wird in Freiheitsstrafe 
nicht umgewandelt. 
Art. 54. 
1 Der unbefugte Handel mit Stempelmarken wird unter Einziehung der Vorräte mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. 
II Wer Stempelmarken um einen höheren Preis als ihren Neunwert verkauft oder eine 
höhere Vergütung hiefür in Ansatz bringt, verfällt, sofern nicht eine strengere Strafe verwirkt 
ist, in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark. 
Art. 55. 
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Verfolgung von strafbaren Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Vollzugsvorschriften richten sich nach 
den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung. 
II Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Art. 86, 87 Abs. 1, 
Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus- 
führung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an 
Stelle der Zollbehörden die von der Staatsregierung bestimmten Steuerstellen und, soweit 
Pflichtwidrigkeiten öffentlicher Beamten und Bediensteten in Frage stehen, die vorgesetzten 
Behörden zu treten haben. 
III Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
oder die Vollzugsvorschriften verjährt in drei Jahren, die Vollstreckung der rechtskräftig aus- 
gesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren. 
Art. 56. 
Die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Stempelabgaben unterliegen der Verjährung 
nach Maßgabe des Art. 124 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
Art. 57. 
Das Verfahren in Stempelsachen ist, mit Ausnahme des Beschwerdeverfahrens und 
des Strafverfahrens sowie vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 36 Abs. III, gebühren= und 
kostenfrei.
	        
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