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Art. 53.
Zur Vollstreckung einer uneinbringlichen Geld= oder Ordnungsstrafe darf, wenn der
Zahlungspflichtige ein Deutscher ist, ohne dessen Zustimmung die Zwangsversteigerung eines
Grundstücks nicht betrieben werden. Eine uneinbringliche Geldstrafe wird in Freiheitsstrafe
nicht umgewandelt.
Art. 54.
1 Der unbefugte Handel mit Stempelmarken wird unter Einziehung der Vorräte mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.
II Wer Stempelmarken um einen höheren Preis als ihren Neunwert verkauft oder eine
höhere Vergütung hiefür in Ansatz bringt, verfällt, sofern nicht eine strengere Strafe verwirkt
ist, in eine Geldstrafe von 20 bis 60 Mark.
Art. 55.
1 Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Verfolgung von strafbaren Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Vollzugsvorschriften richten sich nach
den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
II Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Art. 86, 87 Abs. 1,
Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3, 5, Art. 90, 91, 92 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus-
führung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an
Stelle der Zollbehörden die von der Staatsregierung bestimmten Steuerstellen und, soweit
Pflichtwidrigkeiten öffentlicher Beamten und Bediensteten in Frage stehen, die vorgesetzten
Behörden zu treten haben.
III Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder die Vollzugsvorschriften verjährt in drei Jahren, die Vollstreckung der rechtskräftig aus-
gesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
Art. 56.
Die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Stempelabgaben unterliegen der Verjährung
nach Maßgabe des Art. 124 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Art. 57.
Das Verfahren in Stempelsachen ist, mit Ausnahme des Beschwerdeverfahrens und
des Strafverfahrens sowie vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 36 Abs. III, gebühren= und
kostenfrei.