Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 58. 
Die Verwaltung der Stempelabgaben obliegt den Finanzbehörden unter der Leitung 
des Staatsministeriums der Finanzen. 
Art. 59. 
Die Staatsregierung bestimmt die Behörden und Stellen, von denen die den Steuer- 
stellen und den Aufsichtsbehörden zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten wahrzu- 
nehmen sind. 
Art. 60. 
1 Soweit nach diesem Gesetze die Stempelpflicht durch Einzahlung der geschuldeten Be- 
träge bei anderen Behörden oder Beamten als den Steuerstellen zu erfüllen ist, obliegt 
diesen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, die Berechnung und Festsetzung 
der Abgabe, die Aufforderung der Schuldner zur Einzahlung, die Entgegennahme der ein- 
gezahlten Beträge sowie deren Ablieferung an die Steuerstelle. 
Die zwangsweise Beitreibung erfolgt durch die Steuerstelle. Die Staatsregierung ist 
berechtigt, in den Fällen, in denen der Ansatz und die Erhebung von Stempelabgaben den 
Gerichtsschreibern, den Gerichtsvollziehern oder den Gemeindebehörden obliegt (Art. 15, 16), 
diesen auch die zwangsweise Beitreibung zu übertragen. 
Art. 61. 
1 Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung sowie deren Vorstände, Angestellte, Bevollmächtigte oder Beauftragte, ingleichen alle 
Personen, die öffentliche Versteigerungen von nicht zu den unbeweglichen Sachen gehörenden 
Gegenständen auf eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig vornehmen, sind verpflichtet, 
den mit der Beaussichtigung des Stempelwesens betrauten Behörden, den von diesen be- 
stimmten Prüfungsbeamten sowie den Steuerstellen auf deren Verlangen die stempelpflichtigen 
Verhandlungen vorzulegen sowie die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu 
gestatten. 
II Wenn Tatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß eine 
Privatperson eine Vorschrift des Stempelgesetzes verletzt hat, so hat sie sich auf Verlangen 
der Steuerstelle über die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollzugs- 
vorschriften auszuweisen und die über bestimmt zu bezeichnende Geschäfte errichteten Urkunden 
sowie den darauf bezüglichen Schriftenwechsel zur Einsicht vorzulegen.
	        
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