Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 4. 39 
Die Entlassungen werden durch die Inspektion der Unteroffizierschule verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger 
aktiver Dienstzeist gelöst.“ 
§ 90. 
In Ziffer 3 ist für „das Gesetz= und Verordnungsblatt“ zu setzen: „den K. Bayer. 
Staatsanzeiger". 
§ 9#4. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „und dabei vermerkt, daß die 
Annahme ihre Gültigkeit verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin eine Mobil- 
machung erfolgt.“ 
§ 95. 
In Ziffer 3 ist hinter Abs. 1 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Ersatz= und Hilfsersatzkommissionen sind für alle beim Ersatzgeschäft 
wahrzunehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz= und Hilfsersatz- 
kommissionen werden nicht gebildet.“ 
§ 97. 
In Ziffer 2 fällt der letzte Satz fort. 
§ 103. 
In Ziffer 6 Abs. 3 fällt der letzte Satz fort. 
§ 111. 
In Ziffer 1 erhält Abs. 4 folgende Fassung: 
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubten- 
standes sind der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel des Haupt- 
meldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirk der Aufenthaltsort gehört, der Be- 
zirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des Landwehrbezirkes sowie 
deren Stellvertreter. Außerdem sind als Vorgesetzte der Personen des Beur- 
laubtenstandes alle Militärpersonen anzusehen, die auch im aktiven Dienste ihre 
Vorgesetzten sein würden.“ 
§ 114. 
In Ziffer 1b erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Diese Befugnis darf der Bezirkskommandeur auf die ihm unterstellten 
Bezirksoffiziere übertragen."“
	        
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