Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 51. 531 
1 2 4 
Steuersa 
— rsab Berechnung 
SS vom 
Gegenstand der Besteuerung B12 der 
E 3 Stempelabgabe 
———d 
(24) Einräumung eines solchen Rechtes. Wird nach 
erfolgter Vormerkung die Eintragung des Rech- 
tes bewilligt, so ist auf den Stempel für die 
Bewilligung der Eintragung des Rechtes der 
für die Bewilligung der Eintragung der Vor- 
merkung gezahlte Stempel anzurechnen. 
Auf Vormerkungen nach § 648 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs finden diese Vorschriften 
keine Anwendung. 
25 I Inventareund Fermenserkeichyist soern 
sie von Behörden oder * insbesondere 
von Notaren beurkundet sin — — 
oder wenn nt nt hin oder notariellen desansgwiesenen Vermögens 
Urkunden als Beilagen beigereiht werden, — 11— 1 unter Abzug der Schulden. 
Im Falle der Beteiligung Minderjähriger 
ermäßigt sich der Stempel auf die Hälfte. 
II Befreit sind 
1. Inventare und Vermögensverzeichnisse 
in Vormundschaftssachen und in solchen 
Nachlaßsachen, in denen der reine Nach- 
laß nach Abzug der Schulden nicht 
mehr als 2000 Mark beträgt, . 
2. Inventare und Vermögensverzeichnisse, 
wenn das ausgewiesene Vermögen nach 
Abzug der Schulden den Betrag von 
150 Mark nicht übersteigt. 
26 Jagdkarten und Jagdwaffenscheine — 0 
27 I. Kauf= und Tauschverträge und andere ent- 
geltliche Veräußerungsgeschäfte, soweit nicht be- 
sondere Tarifstellen zur Anwendung kommen, 
wenn sie betreffen 
a) Grundstücke oder den Grundstücken 1 
gleichstehende Rechte oder Rechte der 
im Abs. II der Tarifstelle 23 bezeich- r 
neten Art, Versteuerung nach Tarif- 
stelle 23; 
b) andere Gegenstände, 
falls die für die Stempelberechnung 
maßgebende Gegenstandssumme beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark — 2 
sonst . —3—— 
  
  
  
  
  
 
	        
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