Nr. 51.
533
*—
4
Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hundert
Tausend
Berechnung
der
Stempelabgabe
d
—
—
28
29
Für Tauschverträge zwischen zwei Grund-
stückseigentümern, bei denen diese Voraussetzungen
nur auf einer Seite gegeben sinid
Eine Geldaufgabe sowie überhaupt jeder
Mehrwert des eingetauschten Grundstücks gegen-
über dem vertauschten Grundstück unterliegt der
Versteuerung nach Abst. I.
V Ist bei Verträgen der im Abs. I bezeich-
neten Art auf der einen Seite eine Erben-
gemeinschaft oder eine sonstige Gesamthands-
gemeinschaft und auf der anderen Seite ein
Teilnehmer an dieser Gemeinschaft beteiligt, so
finden die Vorschriften der Tarifstelle 9 Abs. II
und der Tarisstelle 22 Abs. II entsprechende
Anwendung.
VI Beurkundungen von Veräußerungen beweg-
licher Sachen unterliegen dem Stempel dieser
Tarifstelle auch dann, wenn sie nur von einem
der Vertragschließenden unterzeichnet und dem
anderen Vertragschließenden ausgehändigt sind.
1 Notariell beurkundete oder beglaubigte
Leibrenteuverträge, Reutenverträge und sonstige
Verträge, durch die das Recht auf zu gewissen
Zeiten wiederkehrende Leistungen für eine oder
mehrere bestimmte Personen während der Lebens-
dauer der Berechtigten oder auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit gegen Entgelt erworben wird,
wenn der Kapitalwert der Leistungen
beträgt:
nicht mehr als 2000 Mark
soft
II Diese Tarifstelle findet nur Anwendung,
wenn der Erwerb des Rechtes auf die Rente
oder die Leistung nach der Absicht der Vertrag-
schießenden den Hauptgegenstand des Vertrags
bildet.
Mietverträge und Pachtverträge.
1 Notariell beurkundete oder beglaubigte Miet-
oder Pachtverträge, wenn der Wert des Gegen-
standes beträgt
nicht mehr als 2000 Mark-
mehr als 2000 Mark
vom Kapitlalwerte der Lei-
stungen oder dem höheren
Werte der Gegenleistung.
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