Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 
533 
  
  
*— 
4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hundert 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
d 
— 
— 
28 
29 
  
Für Tauschverträge zwischen zwei Grund- 
stückseigentümern, bei denen diese Voraussetzungen 
nur auf einer Seite gegeben sinid 
Eine Geldaufgabe sowie überhaupt jeder 
Mehrwert des eingetauschten Grundstücks gegen- 
über dem vertauschten Grundstück unterliegt der 
Versteuerung nach Abst. I. 
V Ist bei Verträgen der im Abs. I bezeich- 
neten Art auf der einen Seite eine Erben- 
gemeinschaft oder eine sonstige Gesamthands- 
gemeinschaft und auf der anderen Seite ein 
Teilnehmer an dieser Gemeinschaft beteiligt, so 
finden die Vorschriften der Tarifstelle 9 Abs. II 
und der Tarisstelle 22 Abs. II entsprechende 
Anwendung. 
VI Beurkundungen von Veräußerungen beweg- 
licher Sachen unterliegen dem Stempel dieser 
Tarifstelle auch dann, wenn sie nur von einem 
der Vertragschließenden unterzeichnet und dem 
anderen Vertragschließenden ausgehändigt sind. 
1 Notariell beurkundete oder beglaubigte 
Leibrenteuverträge, Reutenverträge und sonstige 
Verträge, durch die das Recht auf zu gewissen 
Zeiten wiederkehrende Leistungen für eine oder 
mehrere bestimmte Personen während der Lebens- 
dauer der Berechtigten oder auf bestimmte oder 
unbestimmte Zeit gegen Entgelt erworben wird, 
wenn der Kapitalwert der Leistungen 
beträgt: 
nicht mehr als 2000 Mark 
soft 
II Diese Tarifstelle findet nur Anwendung, 
wenn der Erwerb des Rechtes auf die Rente 
oder die Leistung nach der Absicht der Vertrag- 
schießenden den Hauptgegenstand des Vertrags 
bildet. 
Mietverträge und Pachtverträge. 
1 Notariell beurkundete oder beglaubigte Miet- 
oder Pachtverträge, wenn der Wert des Gegen- 
standes beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark- 
mehr als 2000 Mark 
  
  
  
  
  
vom Kapitlalwerte der Lei- 
stungen oder dem höheren 
Werte der Gegenleistung. 
99
	        
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