Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

SO 
S 
-□ 
  
  
— 
  
  
4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hundert 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
– 
S 
O 
36 
  
II Befreit sind: 
1. 
Beurkundungen über die Verlängerung 
der Rückzahlungsfrist, wenn es sich um 
Schuldverschreibungen handelt, die nach 
Abs. I bereits versteuert sind; 
mBeurkundungen von zinsbaren Darlehen, 
welche gegen spezielle Verpfändung oder 
Hinterlegung von edlen Metallen, Waren, 
Wechseln oder Wertpapieren gegeben 
werden (Lombarddarlehen); 
Schuldverschreibungen über Kausschil- 
linge oder sonstige Forderungen aus 
zweiseitigen Verträgen, falls diese Ver- 
träge versteuert sind und alle wesent- 
lichen Bedingungen des Schuldverhält- 
nisses bereits enthalten; 
Schuldverschreibungen, die über das der 
Bestellung einer Hypothek, einer Grund- 
schuld oder Rentenschuld oder eines 
Schiffspfandrechts zugrunde liegende 
Schuldverhältnis errichtet werden, wenn 
für die Bestellung der Hypothek, der 
Grundschuld, Rentenschuld oder des 
Schiffspfandrechts oder für die Bewilli- 
gung der Eintragung ins Grundbuch 
oder Schiffsregister der Stempel der 
Tarifstelle 24 entrichtet ist; 
Schuldverschreibungen, die vom Schuld- 
ner für den neuen Gläubiger ausgestellt 
werden, wenn nach Bestellung einer 
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld 
oder eines Schiffspfandrechts ein Wechsel 
in der Person des Gläubigers ein- 
getreten ist. 
Sicherstellung von Forderungen oder Rechten. 
A 
.I Urkunden über zinsbare Darlehen, 
welche gegen Verpfändung oder Hinterlegung 
von edlen Metallen, Waren, Wechseln oder 
Wertpapieren gegeben werden (Lombarddar- 
lehen) 
  
  
  
  
  
der dargeliehenen Summen.
	        
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