Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
543 
  
4 
  
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
Steuersatz 
vom 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
— Laufende l * 
a 
  
b) bewegliche Sachen oder den beweglichen 
Sachen gleichstehende Rechte, die Zu- 
behör eines Grundstücks sind und mit 
dem Grundstücke versteigert werden 
Versteuerung nach Tarifstelle 27 Abs. Ib. 
II Der Versteuerung nach Maßgabe der Vor- 
schrift unter b unterliegen auch die von dem 
Grundstücke getrennten Erzeugnisse und nicht 
wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks, die 
mit dem Grundstücke versteigert werden. 
III Die Vorschrift in der Tarisstelle 27 Abs. V 
findet entsprechende Anwendung. 
C. 1 Sonstige öffentliche Versteigerungen von 
beweglichen Sachen oder von Nutzungen, für die 
nicht die Vorschriften für Grundstücke gelten. 
II Befreit sind: 
1. Versteigerungen im Meß-- und Markt- 
verkehre, 
2. Zwangsversteigerungen, 
3. Versteigerungen, die im öffentlichen Auf- 
trag oder die zur Verwertung von 
Mündelgut von Vormündern vorgenom- 
men werden, 
4. Versteigerungen landwirtschaftlicher oder 
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern es 
sich um eigene Erzeugnisse handelt und 
die Versteigerung nicht anläßlich einer 
gewerbsmäßigen Güterzertrümmerung 
erfolgt, 
5. Häuteversteigerungen der Metzer- 
genossenschaften. 
III Privatpersonen, die eine stempelpflichtige 
Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, haben 
spätestens zwei Tage vor deren Beginn der 
Steuerstelle, in deren Bezirk die Versteigerung 
stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde des Be- 
ginns der Versteigerung anzuzeigen. 
IV Wird die Versteigerung im Auftrag eines 
anderen vorgenommen,w so ist gleichzeitig der Auf- 
traggeber zu benennen. 
  
  
  
des erzielten Gesamterlöses. 
  
  
100“
	        
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