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Art. B.
Die Armenverbände sind berechtigt, die Unterstützung (Art. 3 Abs. II, III) durch
Ubereinkommen an andere Armenverbände, an Gemeinden, Anstalten, Vereine oder dergl.,
an Axrzte oder sonstige geeignete Einzelpersonen zu übertragen und zu diesem Zwecke Hilfs-
bedürftige unbeschadet der gesetzlichen Aufenthaltsbeschränkungen auch auswärts unterzubringen.
Beim Abschlusse des UÜbereinkommens darf nicht lediglich der Betrag der Entschädigung den
Ausschlag geben; das Ausbieten der Hilfsbedürftigen ist verboten.
Art. 6.
1 Es ist verboten, Hilfsbedürftige in der Weise zu verköstigen, daß sie die Kost bei den
Einwohnern der Reihe nach einnehmen müssen (Umkkost).
II Die Aufsichtsbehörde kann für Landgemeinden auf Antrag des Gemeindeausschusses
und des Armenrats (Art. 21) in widerruflicher Weise Ausnahmen bewilligen. Die Be-
willigung darf sich nicht erstrecken auf werktagsschulpflichtige Kinder, auf Kranke, gebrechliche,
trunksüchtige, sicherheits= oder sittlichkeitsgefährliche Personen, ferner auf Personen über
70 Jahre, wenn diese nicht zustimmen.
I Im Falle des Abs. II obliegt die Verköstigung nach näherer Festsetzung des Ge-
meindeausschusses und des Armenrats den Einwohnern mit eigenem Haushalt in bestimmter
Reihenfolge nach einem billigen Maßstabe.
Art. 7.
1 Setzt jemand den allgemeinen oder besonderen Anordnungen des Armenverbandes, ins-
besondere über die Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit, die Verabreichung von Unterstützungen,
die Leistung der zugewiesenen Arbeit, die Einhaltung einer bestimmten Lebensweise oder den
Aufenthalt in einer Armenanstalt ungerechtfertigten Ungehorsam entgegen, so kann ihm der
Armenverband auf die Dauer des Ungehorsams jede Unterstützung versagen.
Ungerechtfertigter Ungehorsam (Abs. I) liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mit
dem Gehorsam Gefahr für Leben oder Gesundheit des Hilfsbedürftigen oder eines Angehörigen
oder sonstige unverhältnismäßige Härten oder Nachteile für diese Personen verbunden wären.
III Wenn die Eltern oder ihre Stellvertreter die Erziehung von Kindern, für welche die
öffentliche Armenpflege Unterstützung gewährt, offenbar vernachlässigen, so kann der Armen-
verband die Fortsetzung der Unterstützung davon abhängig machen, daß solche Kinder ihm
zur Unterbringung und Erziehung überlassen werden.
IV Den Mitgliedern und den besonders beauftragten Vollzugspersonen des Armenrats,
den Armenpflegern, den Beauftragten des Landarmenverbandes sowie den Vertretern der
Staatsaufsichtsbehörde darf der Eintritt in die Wohnung der unterstützten Hilfsbedürftigen
nicht verwehrt werden.
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