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I! Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde des Wohnsitzes, beim Fehlen eines solchen
die des Aufenthalts des in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen.
III Die Distriktsverwaltungsbehörde entscheidet endgültig vorbehaltlich des Rechtswegs.
Ihr Beschluß ist vorläufig vollstreckkar. Weicht das rechtskräftige gerichtliche Urteil von
der Entscheidung der Distriktsverwaltungsbehörde ab, so hat der Armenverband dem in
Anspruch Genommenen seine Leistungen oder Mehrleistungen und die Kosten des Rechtsstreits,
soweit sie nicht diesem selbst auferlegt sind, zu ersetzen; im Weigerungsfall ist der Armen-
verband hierzu staatsaufsichtlich anzuhalten.
Art. 12.
Hat ein Unterhaltspflichtiger die Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch schriftliche
Erklärung vor der Distriktsverwaltungsbehörde seines Wohnsitzes oder Aufenthalts zugesagt,
so kann diese Behörde die Beiträge auf Antrag eines Armenverbandes vorbehaltlich des
Rechtswegs beitreiben (Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung Art. 6, 7). Diese Vor-
schrift gilt nur, soweit die Beitreibung erforderlich ist, um den Armenverband für die Unter-
stützung schadlos zu halten, die er infolge der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht bereits
geleistet hat oder noch leisten muß.
Art. 13.
Die Regierungen, Kammern des Innern, setzen nach Anhörung der Distriktsverwal-
tungsbehörden die Sätze (Tarife) fest, die nach dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz
§ 30 Abs. III, IV für die Ersatzansprüche der Armenverbände maßgebend sind. Die Sätze
sind nach Distriktsverwaltungsbezirken auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen im Sinne
der vorbezeichneten Gesetzesbestimmungen festzusetzen.
Art. 14.
1 Natürlichen oder juristischen Personen, die ohne Rechtspflicht und ohne Auftrag eines
Armenverbandes einem Hilfsbedürftigen Hilfe leisten, steht ein Anspruch auf Ersatz des
gebotenen Aufwandes nur dann zu, wenn der zunächst verpflichtete Armenverband (Gesetz
über den Unterstützungswohnsitz § 28) durch sie binnen drei Tagen nach Beginn der Hilfe-
leistung von dieser Kenntnis erhielt und wenn die Hilfe so dringend war, daß die vor-
herige Anzeige bei diesem Armenverbande nicht möglich war. Erfolgt die Anzeige nicht
innerhalb der bestimmten Frist, so ist nur die Hilfe ersatzfähig, die nach Eingang der
Anzeige beim Armenverbande geleistet wurde.
II Für Arzte und Apotheker gilt Abs. I nicht, soweit sie nach Art. 5 mit den Armen-
verbänden andere Vereinbarungen getroffen haben. Hat der Arzt die Anzeige erstattet, so