Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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aus einer Anzahl gewählter Mitglieder, 
aus dem Bezirksarzte, wenn ein solcher in der Gemeinde seinen Sitz hat, bei 
mehreren dem von der vorgesetzten Dienstbehörde bestimmten. 
I1 Für andere Gemeinden gilt Abs. I entsprechend. In diesen gehören dem Armenrate 
neben dem Bürgermeister auch der Beigeordnete, in Gemeinden mit pfälzischer Gemeinde- 
verfassung die Adjunkten an. An Stelle der Abgeordneten des Magistrats und der Ge- 
meindebevollmächtigten treten die von der Gemeindeverwaltung abgeordneten Mitglieder 
dieser Körperschaft. 
III Sind mehr als 3 Pfarreien desselben Bekenntnisses beteiligt, so sind in Gemeinden 
mit Bezirkspflegeausschüssen (Art. 27 Abs. II) Mitglieder des Armenrats die 3 Pfarrer, 
deren Pfarreien zusammen die meisten Angehörigen dieses Bekenntnisses in der Gemeinde 
umfassen. An Stelle dieser Pfarrer können auf Grund Vereinbarung der Pfarrer der 
beteiligten Pfarreien andere Pfarrer des gleichen Bekenntnisses treten. Die Pfarter, die 
hiernach dem Armenrate nicht angehören, sind zu beratender Teilnahme berechtigt. 
V Unter den gewählten Mitgliedern sollen sich in Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein- 
wohnern Frauen und Vertreter der in der Gemeinde bestehenden Einrichtungen der privaten 
Wohltätigkeit befinden. Die Zahl der Vertreter der Wohltätigkeitseinrichtungen und die 
der Frauen darf zusammen die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten. 
V Im übrigen bestimmt die Zahl der abzuordnenden Magistratsräte, Gemeindebevoll- 
mächtigten und Gemeindeverwaltungsmitglieder sowie der besonders zu wählenden Mitglieder 
in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Magistrat mit Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden die Gemeindeverwaltung. 
Art. 23. 
1 Die Stellvertreter im Pfarramte, ferner die mit den vollen pfarrlichen Rechten aus- 
gestatteten Seelsorgegeistlichen stehen den Pfarrern gleich. In Gemeinden, die ganz oder 
teilweise zu einem Seelsorgebezirke gehören, für den ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann 
die Staatsaufsichtsbehörde diesen auf Antrag des Pfarrers an dessen Stelle in widerruflicher 
Weise als selbständiges Mitglied des Armenrats bestimmen. Er steht dann im Armenrate 
dem Pfarrer gleich; seine Geschäftsführung unterliegt jedoch der Aufsicht des Pfarrers. 
II Sind in einer protestantischen Pfarrei mehrere Pfarrer angestellt, so ist der erste (in 
der Pfalz der mit der höheren Amtswürde, bei gleicher Amtswürde der mit dem höheren 
Dienstalter) zunächst zum Mitgliede des Armenrats berufen. Solange er von seinem Rechte 
keinen Gebrauch macht, ist der zweite Pfarrer berufen; sind mehr als zwei Pfarrer vorhanden, 
so bestimmen die beteiligten Pfarrer aus ihrer Mitte das Mitglied des Armenrats.
	        
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