Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 52. 
Der Landarmenrat führt die Verwaltung des Landarmenverbandes. Er vertritt den 
Landarmenverband in allen Angelegenheiten der Landarmenpflege. Ihm kommt insbesondere zu: 
1. die Anerkennung oder Ablehnung der Pflicht zur Leistung öffentlicher Armen- 
unterstützung und die Beschlußfassung über Art und Maß der Fürsorge, 
2. die Errichtung von Anstalten des Landarmenverbandes nach den Landratsbeschlüssen 
und die Verwaltung dieser Anstalten, 
3. die Ernennung und Entlassung der nicht zu den Beamten gehörigen Angestellten 
des Landarmenverbandes und seiner Anstalten, 
die Beschlußfassung über Leistungen nach Art. 58 Abs. III, 59, 
die Herstellung und der Vollzug der Voranschläge, 
.l die Rechnungsstellung. 
*—*- 
Art. 53. 
1 Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Landarmenrats ist erforderlich, daß mehr als 
die Hälfte der Mitglieder mit Einschluß des Vorstandes an der Beratung und Abstimmung 
teilgenommen und daß dem Beschlusse mehr als die Hälfte der Abstimmenden zugestimmt 
hat; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
II Den Geschäftsgang des Landarmenrats und die Art seiner Beschlußfassung bestimmt 
im übrigen die Satzung; sie wird vom Landarmenrat errichtet und bedarf der Genehmigung 
des Staatsministeriums des Innern. Das gleiche gilt für Anderungen. 
III Die Satzung kann einen Teil der Aufgaben des Landarmenrats dem Vorstand 
übertragen. 
Art. 54. 
1 Der Vorstand vertritt den Landarmenrat nach außen. Er leitet dessen Geschäfte und 
erledigt alle Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung übertragen sind. 
II In dringenden Fällen hat der Vorstand auch über Angelegenheiten, die dem Land- 
armenrate vorbehalten sind, das Erforderliche zu verfügen. Hiervon gibt er dem Land- 
armenrate bei seinem nächsten Zusammentritte Kenntnis. 
Art. 55. 
Für die Zuständigkeit des Landrats und für die Bescheidung seiner Beschlüsse gilt 
das Landratsgesetz Art. 15 Buchst. a, b, d, f, g, i, 18, 28 entsprechend.
	        
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