Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 571 
Art. 63. 
! Der Aufwand für die Landarmenpflege ist eine Kreislast. 
II Er ist soweit nötig durch Erhebung von Kreisumlagen zu decken. 
Art. 64. 
1 Die Landarmenverbände erhalten Staatszuschüsse. 
I Der Gesamtbetrag der Staatszuschüsse wird für jede Finanzperiode durch das Budget 
festgestellt. · 
IIIDieVerteilungerfolgtalljährlichnachdemVerhältnissederHundertsätzederKreis- 
umlagen für den gesetzlich vorgeschriebenen Armenaufwand durch das Staatsministerium 
des Innern. 
D. Sonstige Verpflichtete. 
Art. 65. 
1 Aufgabe der Distriktsgemeinden ist 
1. die Unterhaltung der bestehenden distriktsgemeindlichen Krankenhäuser, Armenhäuser, 
Beschäftigungsanstalten, Erziehungsanstalten für verwahrloste Kinder und sonstigen 
Wohltätigkeitsanstalten, 
2. die Unterhaltung der bestehenden Distriktssparkassen, Distriktshilfskassen und 
ähnlicher Distriktsanstalten, 
3. die Errichtung neuer Distriktskrankenhäuser, soweit nicht für die erforderliche 
Krankenhauspflege (Art. 3 Abs. II Ziff. 2) auf andere Weise gesorgt ist oder 
gesorgt werden kann, 
4. für mittellose Personen, die arbeitsuchend umherziehen, durch Arbeitsvermittlung 
oder durch vorübergehende Gewährung von Obdach und Beköstigung gegen Arbeits- 
leistung Fürsorge zu treffen. 
II Im Falle der Ziff. 4 werden den Distriktsgemeinden vier Fünftel der Kosten dieser 
Fürsorge aus Kreismitteln ersetzt. Der Staat ersetzt den Kreisgemeinden die Hälfte ihres 
Aufwandes. 
Art. 66. 
Das distriktsgemeindliche Vermögen für Armenzwecke (Distriktsarmenvermögen) ist zu 
erhalten und wenn möglich zu vermehren. Seine Erträgnisse können zu Zwecken der Vor- 
beugung (Art. 1 Ziff. 2) verwendet werden.
	        
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