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Art. 67.
1 Die Aufgaben der Distriktsgemeinden nach Art. 65 Ziff. 1 bis 3 und die Ver-
pflichtung nach Art. 66 sind gesetzliche Distriktslasten (Distriktsratsgesetz Art. 27, 29 Abs. ID.
v Der Aufwand hierfür ist, soweit nötig, durch Erhebung von Distriktsumlagen zu decken.
Art. 68.
1 Die Behandlung der Angelegenheiten in Art. 65 bis 67 gehört zum Wirkungkreise
des Distriktsrats und des Distriktsratsausschusses.
I An der Beratung und Beschlußfassung haben als stimmberechtigte Mitglieder die Be-
zirksärzte und zwei Pfarrer des Distrikts teilzunehmen. Die Pfarrer wählt der neu
gebildete Distriktsratsausschuß zu Beginn einer jeden Wahlzeit auf deren Dauer. Bei der
Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, soweit nötig, das Los.
Bei Bedarf können Ersatzmänner zugezogen werden.
Art. 69.
Art. 65 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. II gelten auch für die kreisunmittelbaren Städte.
k. Staatsanfsicht und Entscheidung von Streit.
Art. 70.
1 Die Aufsicht über die Verwaltung der Ortsarmenverbände obliegt den Verwaltungs-
behörden, die den Gemeinden zunächst vorgesetzt sind, bei ausmärkischen Bezirken den Distrikts-
verwaltungsbehörden. Bei Gesamtarmenverbänden, zu denen eine kreisunmittelbare Stadt
gehört, ist die Regierung, Kammer des Innern, zuständig, bei anderen Gesamtarmenver=
bänden das Bezirksamt, das der Verbandsgemeinde mit der größten Einwohnerzahl zunächst
vorgesetzt ist. v
II! Die Aufsicht über die Verwaltung der Landarmenverbände obliegt den Regierungen,
Kammern des Innern.
III Die oberste Aufsicht über die Verwaltung der Armenverbände obliegt dem Staats-
ministerium des Innern.
Art. 71.
Für die Aufsicht gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Staatsaufsicht in Gemeinde-
angelegenheiten entsprechend. Nach diesen bemißt sich auch die Zuständigkeit des Verwaltungs-
gerichtshofs.