Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 575 
II Gegen den Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde steht den Beteiligten Beschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde bewirkt keinen Ausschub. Die Distrikts- 
verwaltungsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof können die Vollstreckung auf Antrag 
oder von Amts wegen bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen. Vor der Aussetzung ist 
der Armenverband zu hören. 
IV Für die Frist zur Einlegung der Beschwerde und für den Einlegungsort gilt Art. 72 
Abs. III. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof behandeln die Be- 
schwerden nach den Vorschriften für Verwaltungsrechtssachen. Sie können die Vorführung 
des Unterstützten anordnen. Art. 13 Abs. I Ziff. 3 des Gesetzes über den Verwaltungs- 
gerichtshof gilt dabei nicht. 
Art. 79. 
1 In den Fällen des Art. 2 Abs. III sind gerichtliche Entscheidungen über die Unterhalts- 
pflicht dessen, der als unterstützt gilt, für die Verwaltungsbehörde bindend. Dies gilt auch 
von einstweiligen gerichtlichen Verfügungen. 
I Abs. I gilt entsprechend, wenn die gerichtlichen Entscheidungen erst nach der Einleitung 
oder dem Abschlusse des Verwaltungsverfahrens ergehen. 
Art. 80. 
1 Die Vollstreckung des Beschlusses steht dem antragstellenden Armenverbande zu. Der 
vorläufig unterstützende Armenverband kann die Vollstreckung dem erstattungspflichtigen Armen- 
verband überweisen. 
1 Die Armenverbände sind berechtigt, statt der Einweisung in eine Anstalt die Anweisung 
von Arbeit außerhalb einer Anstalt zu verfügen. 
Art. 81. 
! Die Entlassung aus der Arbeitsanstalt hat der Armenverband zu verfügen, sobald die 
gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung weggefallen sind oder wenn die Unterbringung 
im ganzen ein Jahr gedauert hat. 
I. Beantragt der Untergebrachte die Entlassung und lehnt sie der Armenverband ab, so 
kann der Untergebrachte die Entscheidung der Distriktsverwaltungsbehörde beantragen, die im 
ersten Rechtszuge beschlossen hat. Für das Verfahren und die Beschwerde gilt Art. 78. 
Art. 82. 
1 Der Armenverband kann den Untergebrachten in widerruflicher Weise vorläufta entlassen. 
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