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Personen, die aus einer Gemeinde des Deutschen Reiches neu zuziehen,
haben der zuständigen Behörde (Abs. J) innerhalb der von ihr bestimmten Frist
eine Bescheinigung der Polizeibehörde des letzten Aufenthalts über den erfolgten
Wegzug (Abzugsbescheinigung) vorzulegen. In Bayern sind die Abzugsbescheini-
gungen gebührenfrei.
Durch ober= oder ortspolizeiliche Vorschrift können weitere Einzelheiten be-
stimmt werden.
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 15 K bestraft.
In München gibt die Polizeidirektion dem Stadtmagistrate von den Anzeigen
(Abs. I) und den Abzugsbescheinigungen (Abs. III) alsbald Kenntnis. Das
Nähere bestimmt die Staatsregierung.“
IIII. Im Art. 39 wird „21“ durch „42 Abs. II“" ersetzt und das Wort „fremden“
gestrichen.
IV. Art. 41 Abs. II erhält folgende Fassung:
„Ist in einem Bezirke das Standrecht verkündigt oder der Kriegszustand
verhängt (Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912), so kann die
nach Art. 39 verfügte Ausweisung auf den ganzen Bezirk ausgedehnt werden.
Dies gilt nicht, wenn der Ausgewiesene in einer Gemeinde des Bezirkes das
Bürgerrecht besitzt oder wenn die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. II vorliegen."
V. Im Art. 42 werden
1. die Worte „ohne Heimatrecht“ gestrichen,
2. folgende Vorschrift als Abs. II eingefügt:
„Ferner darf Reichsangehörigen der Aufenthalt in der Gemeinde, in der
sie sich nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs zuletzt länger als ein
Jahr freiwillig und ununterbrochen aufgehalten haben, dann Reichsangehörigen,
die öffentliche Armenunterstützung empfangen, der Aufenthalt am Orte der
Unterstützung für deren Dauer polizeilich nicht versagt werden."
Art. 91.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Titel III des Heimatgesetzes, wie er sich aus
Art. 90 ergibt, mit der Uüberschrift „Aufenthaltsgesetz“ und mit dem Tage des gegenwärtigen
Gesetzes bekanntzumachen und dabei die Artikel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen sowie
die Verweisungen richtigzustellen.
Art. 92.
Die rechtsrheinische Gemeindeordnung wird dahin geändert: