Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Personen, die aus einer Gemeinde des Deutschen Reiches neu zuziehen, 
haben der zuständigen Behörde (Abs. J) innerhalb der von ihr bestimmten Frist 
eine Bescheinigung der Polizeibehörde des letzten Aufenthalts über den erfolgten 
Wegzug (Abzugsbescheinigung) vorzulegen. In Bayern sind die Abzugsbescheini- 
gungen gebührenfrei. 
Durch ober= oder ortspolizeiliche Vorschrift können weitere Einzelheiten be- 
stimmt werden. 
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 15 K bestraft. 
In München gibt die Polizeidirektion dem Stadtmagistrate von den Anzeigen 
(Abs. I) und den Abzugsbescheinigungen (Abs. III) alsbald Kenntnis. Das 
Nähere bestimmt die Staatsregierung.“ 
IIII. Im Art. 39 wird „21“ durch „42 Abs. II“" ersetzt und das Wort „fremden“ 
gestrichen. 
IV. Art. 41 Abs. II erhält folgende Fassung: 
„Ist in einem Bezirke das Standrecht verkündigt oder der Kriegszustand 
verhängt (Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912), so kann die 
nach Art. 39 verfügte Ausweisung auf den ganzen Bezirk ausgedehnt werden. 
Dies gilt nicht, wenn der Ausgewiesene in einer Gemeinde des Bezirkes das 
Bürgerrecht besitzt oder wenn die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. II vorliegen." 
V. Im Art. 42 werden 
1. die Worte „ohne Heimatrecht“ gestrichen, 
2. folgende Vorschrift als Abs. II eingefügt: 
„Ferner darf Reichsangehörigen der Aufenthalt in der Gemeinde, in der 
sie sich nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs zuletzt länger als ein 
Jahr freiwillig und ununterbrochen aufgehalten haben, dann Reichsangehörigen, 
die öffentliche Armenunterstützung empfangen, der Aufenthalt am Orte der 
Unterstützung für deren Dauer polizeilich nicht versagt werden." 
Art. 91. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Titel III des Heimatgesetzes, wie er sich aus 
Art. 90 ergibt, mit der Uüberschrift „Aufenthaltsgesetz“ und mit dem Tage des gegenwärtigen 
Gesetzes bekanntzumachen und dabei die Artikel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen sowie 
die Verweisungen richtigzustellen. 
Art. 92. 
Die rechtsrheinische Gemeindeordnung wird dahin geändert:
	        
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