Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 
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Die pfälzischen Gemeinden sind berechtigt, Bürgerrechtsgebühren bis zum 
Höchstbetrage von 170 sA zu erheben. 
Für Nichtdeutsche können, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, die 
für Reichsangehörige festgesetzten Beträge bis zum Doppelten erhöht werden. 
Art. 16b. 
Über die Erhebung der Gebühr und die Festsetzung des Betrags beschließt 
der Gemeinderat. Die Gebührenordnungen sind öffentlich bekanntzumachen. 
Für gering bemittelte Personen darf die Gebühr die Hälfte des Höchst- 
betrags (Art. 16 a) nicht übersteigen. Zu den gering Bemittelten gehören jeden- 
falls diejenigen, deren Gesamtsteuer 7 4& in Gemeinden mit mehr als 
20 000 Einwohnern und 5 & in den übrigen Gemeinden nicht übersteigt. 
1. 
Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit: 
nach Art. 10 befähigte Personen, die im Ortsarmenverbande des Wohn- 
sitzes den abgeleiteten Unterstützungswohnsitz haben (Gesetz über den Unter- 
stützungswohnsitz §§ 18 bis 21), 
unwiderrufliche öffentliche Beamte, dann Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
Veterinäroffiziere, die infolge ihres Dienstverhältnisses in der Gemeinde 
wohnen, soweit sie nicht die Teilnahme an den Gemeindenutzungen bean- 
spruchen oder nicht seit zwei Jahren in der Gemeinde mit Haus-, Grund- 
oder Gewerbsteuer angelegt sind, 
Personen, die sich in der Gemeinde im Alter der Volljährigkeit sieben 
Jahre lang ununterbrochen und freiwillig als Dienstboten, Gewerbsgehilfen, 
Fabrikarbeiter oder Lohnarbeiter ernährt haben und in dieser Zeit zu keiner 
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind."“ 
XI. Aufgehoben werden die Art. 4 Abs. IV, 9, 11, 12, 13, 15. 
XII. Gestrichen werden: 
im Art. 24 Abs. II die Worte „der Gemeindeangehörigen“, 
im Art. 24 Abs. III die Worte „an die Gemeindeangehörigen", 
im Art. 85 Abs. II die Worte „dem Heimat= und Armenverbande“. 
Art. 94. 
Das Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 wird dahin geändert: 
I. Im Art. 8 Ziff. 33 erhält der erste Teil folgende Fassung: 
„Wahlrecht und Wählbarkeit zu Gemeindeämtern sowie zum Amte eines 
Mitglieds des Armenrats, eines Armenpflegers, eines Mitglieds des Bezirks- 
pflegeausschusses, eines Waisenrats und eines Feldgeschworenen“.
	        
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