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seiner weiteren sittlichen Verwahrlosung nur durch die Fürsorgeerziehung
vorgebeugt werden kann; «
3. wenn sonstige Tatsachen vorliegen, welche die Fürsorgeerziehung zur Ver-
hütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen notwendig machen.
. Steht die Sorge für die Person eines Minderjährigen nicht dessen Vater
oder Mutter zu, so ist die Fürsorgeerziehung zulässig, wenn die Entfernung des
Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung zur Verhütung seiner geistigen
oder körperlichen Verwahrlosung erforderlich ist.
Ul Die Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat, soll nur in besonderen Fällen angeordnet werden."
II. Die Art. 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Art. 3.
1 Das Vormundschaftsgericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der
Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden
Beweise aufzunehmen.
Vor der Entscheidung über die Fürsorgeerziehung hat das Vormundschafts-
gericht den Minderjährigen, wenn tunlich, persönlich zu vernehmen. Es hat
auch die Eltern und, wenn der Minderjährige unter Vormundschaft steht oder
ihm ein Pfleger zur Sorge für die Person bestellt ist, auch den Vormund oder
Pfleger zu hören, es sei denn, daß die Anhörung untunlich ist.
III Vor der Entscheidung sollen ferner Verwandte oder Verschwägerte des
Minderjährigen gehört werden, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
IV In allen Fällen sind das Pfarramt, ein Arzt und, wenn der Minder-
jährige noch eine Schule besucht, die Schulbehörde um Außerung zu ersuchen,
wenn sich nicht eine solche schon bei den Akten befindet.
V Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der Minderjährige durch
einen Arzt untersucht wird. Es kann auch anordnen, daß der Minderjährige auf
die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine Anstalt, die von der Staats-
regierung als geeignet erklärt ist, zur Untersuchung und Beobachtung gebracht
wird, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung seines Geistes-
zustandes geboten und ohne Nachteil für seine Gesundheit ausführbar ist. Vor
den im Satz 1 und 2 bezeichneten Anordnungen sind die im Abs. II Satz 2
bezeichneten Personen zu hören. Gegen die Anordnung steht dem gesetzlichen
Vertreter des Minderjährigen und binnen der für ihn laufenden zur auch den