Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 
IV. 
587 
Art. 4a. 
1 Ist sofortiges Einschreiten dringend geboten, so kann das Vormundschafts- 
gericht, wenn ihm die Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung 
glaubhaft gemacht erscheinen, durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Ver- 
fügung die vorläufige Unterbringung anordnen. Für die Zustellung und die 
Anfechtung der die vorläufige Unterbringung anordnenden oder ablehnenden Ver- 
fügung gelten die Vorschriften des Art. 4 Abs. II, IV, V entsprechend. Die 
ablehnende Verfügung wird nur dem etwaigen Antragsteller zugestellt. Die 
Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Unterbringung hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
I. Die vorläufige Unterbringung kann von dem Vormundschaftsgericht, in 
dessen Bezirke das Bedürfnis hierzu hervortritt, auch dann angeordnet werden, 
wenn das Gericht nicht das für die Anordnung der Fürsorgeerziehung zuständige 
ist. Das Gericht hat in diesem Falle von der getroffenen Anordnung dem für 
die Anordnung der Fürsorgeerziehung zuständigen Vormundschaftsgerichte Mit- 
teilung zu machen. Diesem kommt die Entscheidung darüber zu, ob die getroffene 
Maßregel aufrecht zu erhalten ist. 
Art. 4b. 
Die Beschwerde gegen eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts kann 
bei diesem, bei dem Beschwerdegericht und bei jedem Amtsgerichte zu Protokoll 
oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die weitere 
Beschwerde kann bei einem dieser Gerichte sowie bei dem Obersten Landesgericht 
eingelegt werden; wird sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so 
muß diese durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.“ 
Der Art. 5 erhält folgende Fassung: 
„Der Vollzug der gerichtlichen Anordnung, insbesondere die Entscheidung 
darüber, ob der Minderjährige in einer Familie oder in einer Erziehungsanstalt 
unterzubringen ist, obliegt der Distriktsverwaltungsbehörde. 
Auf das Glaubensbekenntnis des Minderjährigen muß bei der Auswahl 
der Familie oder der Anstalt Rücksicht genommen werden." 
Dem Art. 7 wird folgender vierte Absatz beigefügt: 
„Die Distriktsverwaltungsbehörde ist befugt, für die in Familien unter- 
gebrachten Minderjährigen zur Überwachung der Erziehung und Pflege besondere 
Fürsorger zu bestellen. Hierzu können auch Frauen bestellt werden. Im übrigen
	        
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