Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 589 
I Können die Kosten, welche auf die Fürsorgeerziehung des Minderjährigen 
erwachsen sind, dadurch nicht oder nur teilweise gedeckt werden, so kann der 
Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes beanspruchen, daß ihm drei Zehntel 
der Kosten von dem Landarmenverbande, zu dessen Bezirk er gehört, und fünf 
Zehntel vom Staate ersetzt werden. Hat der Minderjährige in Bayern keinen 
Unterstützungswohnsitz, so ersetzt der Staat dem Landarmenverband (Abs. D 
fünf Zehntel der Kosten. 
IV Die Kosten einer vorläufigen Unterbringung gelten, wenn die Fürsorge- 
erziehung angeordnet wird, als Kosten der Fürsorgeerziehung. Andernfalls sind 
sie vom Staate zu tragen und, soweit sie von dem Minderjährigen, einem 
Unterhaltspflichtigen oder einem Armenverbande bestritten worden sind, diesen 
zu ersetzen."“ = 
VII. Der Art. 10 erhält folgende Fassung: 
„I Auf Antrag des Armenverbandes (Art. 8 Abs. 1) können die Eltern und 
Großeltern des Minderjährigen durch Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde 
ihres Wohnsitzes angehalten werden, nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Unterhalts- 
pflicht die Kosten der Fürsorgeerziehung zu bestreiten und die hierfür gemachten 
Aufwendungen zu ersetzen. Das gleiche gilt bei einem unehelichen Kinde von 
dem Vater, wenn er seine Vaterschaft nach § 1718 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
anerkannt oder sich zur Leistung des Unterhalts in einer vor dem Vormund- 
schaftsgericht oder einem Notar aufgenommenen Urkunde verpflichtet hat oder wenn 
seine Unterhaltspflicht vollstreckbar feststeht. 
1 Die Distriktsverwaltungsbehörde entscheidet endgültig vorbehaltlich des 
Rechtswegs. Ihr Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. Weicht das rechtskräftige 
gerichtliche Urteil von der Entscheidung der Distriktsverwaltungsbehörde ab, so 
hat der Armenverband dem in Anspruch Genommenen seine Leistungen oder 
Mehrleistungen und die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie nicht diesem selbst 
auferlegt sind, zu ersetzen; im Weigerungsfalle ist er hierzu staatsaufsichtlich an- 
zuhalten. Der Armenverband kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. III Ersatz 
beanspruchen.“ 
VIII. Im Art. 11 werden die Worte „Gemeinden und den Distriktsgemeinden“ ersetzt 
durch das Wort 
„Armenverbänden“. 
IX. Im Art. 12 werden der zweite und der dritte Absatz durch folgende Vor- 
schriften ersetzt:
	        
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