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Nr. 23/3071
P I.2.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichs-
kanzlers vom 8. September 1914, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche
Reich vom 20. März 1900 (GWVBl. Nr. 18 vom 31. März 1900) bekanntgegeben.
München, den 15. September 1914.
v. Seidlein.
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 8. September 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung
vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des
Bundesrats vom heutigen Tage, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen
für Domizilwechsel, die im Stadtkreise Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert.
1. Im § 18 „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter V hinter der
Anderung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen:
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge-
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in
Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise liegt, werden
erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels noch-
mals zur Zahlung vorgezeigt.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 8. September 1914.
Der Keichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.