Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Nr. 23/3071 
P I.2. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Nachstehend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, demnach auch mit Gültigkeit für den Postverkehr 
zwischen Bayern, dem Reichs-Postgebiet und Württemberg erlassene Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 8. September 1914, betreffend Anderung der Postordnung für das Deutsche 
Reich vom 20. März 1900 (GWVBl. Nr. 18 vom 31. März 1900) bekanntgegeben. 
München, den 15. September 1914. 
v. Seidlein. 
  
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 8. September 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung 
vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des 
Bundesrats vom heutigen Tage, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen 
für Domizilwechsel, die im Stadtkreise Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert. 
1. Im § 18 „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter V hinter der 
Anderung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge- 
zogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise liegt, werden 
erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Keichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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