Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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esetz und Verardungsgut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 59. 
München, den 3. Oktober 19114. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 26. September 1914, Stellen= und Arbeitsnachweise betreffend. — Bekanntmachung 
vom 2. Oktober 1914, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. — Bekannt- 
machung vom 2. Oktober 1914, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
  
  
  
Nr. 25518/II. 
Bekanntmachung, Stellen- und Arbeitsnachweise betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der 8§§ 15 und 17 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(Rel. S. 860) werden für nicht gewerbsmäßig betriebene Stellen= oder Arbeitsnachweise 
(von Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von Vereinen, Schulen u. a.) mit 
Ausnahme der gemeindlichen Arbeitsämter nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Der Leiter eines Stellen= oder Arbeitsnachweises oder der Zweigstelle eines solchen 
hat binnen einer Woche der Distriktspolizeibehörde, in München der Polizeidirektion, von 
der Errichtung Anzeige zu erstatten. 
113 
Anzeigepflicht.
	        
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