Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Leiter 
und 
Angestellte. 
Bezeichnung. 
Betriebs- 
räume. 
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Hiebei sind anzugeben: die Gründer oder Träger des Nachweises, die Betriebsräume, 
die Berufe, für die Stellen nachgewiesen werden, Namen, Stand, Geburtszeit, Wohn= und 
Geburtsort der Leiter und Angestellten. 
Jede in diesen Verhältnissen sich ergebende Anderung ist gleichfalls der Distriktspolizei= 
behörde anzuzeigen. 
§ 2. 
Mit der Anzeige sind ferner alle auf den Stellen= oder Arbeitsnachweis bezüglichen 
Satzungen, Geschäftsordnungen, Gebührentarife und sonstigen für die Errichtung und den 
Betrieb maßgebenden Bestimmungen einschließlich der Formblätter für die Geschäftsbücher, 
Verzeichnisse und Mitteilungen, in der Folge auch die hierin vorgenommenen Anderungen, 
in je 2 Ausfertigungen der Distriktspolizeibehörde einzureichen. Diese teilt eine Aus- 
fertigung dem von ihr nach § 10 Ziff. 1 bestimmten gemeindlichen Arbeitsamt mit. 
§ 3. 
Leiter und Angestellte eines Nachweises müssen hinsichtlich ihrer persönlichen Verhält- 
nisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
Sie müssen entlassen werden, wenn sie von der Distriktspolizeibehörde als unzu- 
verlässig bezeichnet sind. 
§ 3 des Stellenvermittlergesetzes findet auf sie entsprechende Anwendung. 
Ausnahmen von der Bestimmung in § 3 Abs. 1 des Stellenvermittlergesetzes können 
von der Distriktspolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligt werden. 
84. 
Der Bezeichnung „Stellennachweis“ oder „Arbeitsnachweis“ ist ein den Träger des 
Nachweises kennzeichnender Zusatz anzufügen. Die Berufe, für die Stellen vermittelt 
werden, können beigefügt werden. 
Jede andere oder weitere Bezeichnung ist verboten. 
85. 
Der Stellen- oder Arbeitsnachweis darf nicht in Räumen betrieben werden, in denen 
ein Gewerbe ausgeübt wird; auch darf der Zugang zu den Betriebsräumen des Nachweises 
nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
Ausnahmen können von der Distriktspolizeibehörde in widerruflicher Weise bewilligt 
werden. 
Die Distriktspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in 
deren unmittelbarer Nähe eine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit 
geistigen Getränken sich befindet, verbieten.
	        
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