Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Gebühren. 
Tätigkeits- 
bericht. 
Pflichten 
gegen 
die Polizei- 
behörde. 
610 
An Stelle der in Ziffer 1 vorgesehenen wöchentlichen Mitteilung kann zwischen 
Arbeitsamt und Arbeitsnachweis die Mitteilung in längeren, höchstens einmonatigen Fristen 
vereinbart werden. 
11. 
Auf die Stellen= und Arbeitsnachweise findet S§ 5 Abs. 2—4 des Stellenvermittler- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Gebühren sind so zu bemessen, daß sie lediglich zur Bestreitung der Unkosten der 
Stellenvermittlung ausreichen. 
Vereine, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend auf Stellenvermittlung gerichtet ist, 
dürfen weder Eintrittsgelder noch Beiträge erheben. 
Über alle erhaltenen Zahlungen sind Empfangsbestätigungen auszustellen. 
Die §§ 14—16 der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler be- 
treffend, (GVl. Seite 924) finden auf die Nachweise entsprechende Anwendung. 
8 12. 
Bis 15. Januar jeden Jahres haben die Nachweise einen Hauptbericht über ihre 
Tätigkeit während des abgelaufenen Jahres nach einem bestimmten Muster in doppelter 
Fertigung der Distriktspolizeibehörde (in München der Polizeidirektion) vorzulegen. 
Diese wird eine Fertigung dem Statistischen Landesamt einsenden. 
Innerhalb der ersten 8 Tage eines jeden Monats haben die Nachweise der Distrikts- 
polizeibehörde (in München der Polizeidirektion) einen Tätigkeitsbericht über den abgelaufenen 
Monat vorzulegen. Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch die Nachweise von der Ver- 
pflichtung zur Einsendung der Monatsberichte in widerruflicher Weise befreien oder an Stelle 
des allgemein bestimmten Musters ein anderes Muster vorschreiben. 
. 13. 
Die Nachweise sind verpflichtet, den Beauftragten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt 
in die Betriebsräume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftspapiere 
vorzuzeigen und jede auf den Betrieb bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. 
Sie haben nach näherer Anordnung der Polizeibehörde Anschläge, die sich auf Stellen 
im Ausland beziehen, in ihren Geschäftsräumen anzubringen, ferner Personen, die Stellen 
im Ausland suchen, die von der Polizeibehörde für solche Fälle vorgeschriebenen Ausfschlüsse 
zu erteilen.
	        
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