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Hekanntmachung, betressend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 27. September 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung
vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachungen des
Bundesrats vom 6. August, 8. und 24. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 399
und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck-
rechts, wie folgt geändert:
1. Im § 18a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen:
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der
Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird
der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist
des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn-
oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel-
ordnung erhoben.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau,
Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst
am neunzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechsel-
ordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten
Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige
Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahl-
baren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise
liegt.
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekanntmachungen
vom 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 391
und 401) werden aufgehoben.