Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Für die Aufstellung solcher gemeinsamer Listen ergeben sich jedoch aus der bisher vor- 
geschriebenen Verbindung der Hauptwahl mit der Ersatzmännerwahl einige technische Schwierig- 
keiten. Bei dieser Verbindung läßt sich nämlich kaum mit Sicherheit darauf rechnen, daß 
die vorher von den Parteien vereinbarte Ausscheidung zwischen Stelleninhabern und Ersatz- 
männern bei der (freien) Wahl auch wirklich erzielt wird. Ferner ist es dabei unmöglich, 
die Ersatzmänner einer gemeinsamen Liste auf die einzelnen Parteien zu verteilen. 
Diese Schwierigkeiten zu beseitigen und dadurch die Einigung der Parteien auf gemein- 
same Vorschlagslisten zu erleichtern, ist der Zweck der K. Verordnung vom 29. Oktober 1914. 
2. 
Den Anlaß zu dieser Verordnung gab hiernach der Krieg. Es ist jedoch nicht aus- 
geschlossen, daß auch in Friedenszeiten von der Neuregelung ein zweckmäßiger Gebrauch 
gemacht werden wird. Die Verordnung beschränkt sich daher nicht auf die Dauer des Krieges. 
3. 
Für die Wahlen der bürgerlichen Magistratsräte und der pfälzischen Adjunkten kann 
es bei der Verbindung der Hauptwahl mit der Ersatzmännerwahl verbleiben. Die Neu- 
regelung erstreckt sich daher nur auf die Wahl der Gemeindebevollmächtigten (in Gemeinden 
mit städtischer Verfassung und in rechtsrheinischen Landgemeinden) sowie auf die Wahl der 
ehrenamtlichen pfälzischen Gemeinderäte. 
Mit unter die Verordnung fallen die entsprechenden Nachwahlen und Ergänzungs- 
wahlen (Wahlordnung für die gemeindlichen Verhältniswahlen §8 31, 37). 
4. 
Die Beseitigung der in Ziff. 1 erwähnten Schwierigkeiten ermöglicht die Verordnung 
dadurch, daß sie die Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) er- 
mächtigt, die Zerlegung der Wahl in zwei Wahlgänge zu beschließen. 
Wo auch nur einige Aussicht besteht, daß eine gemeinsame Vorschlagsliste zustande 
kommt, empfiehlt es sich, von jener Ermächtigung Gebrauch zu machen. Denn der ent- 
sprechende Beschluß der Gemeindeverwaltung wird häufig geeignet sein, die Einigungsbestre- 
bungen wirksam zu fördern. Sollte alsdann die Einigung gleichwohl nicht erfolgen, so wird 
die Zerlegung der Wahl lediglich die Folge haben, daß statt eines Wahlganges zwei statt- 
finden müssen; auf das Ergebnis der Wahl wird die Zerlegung in der Hauptsache ohne 
Einfluß bleiben.
	        
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