Nr. 61. 621
5.
Die Bestimmung, daß die Ersatzmänner in gesonderter Wahlhandlung zu wählen sind,
muß zugleich mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlagslisten (Wahlordnung § 3)
erfolgen.
Am einfachsten ist es, beide Bekanntgaben zu verbinden. Für diese gemeinsame Be-
kanntmachung wird das in der Beilage 1 abgedruckte Muster empfohlen. 9
934—
6.
Neben den Vorschriften der Wahlordnung, die trotz der Zerlegung der Wahl in Kraft
bleiben, sind auch die entsprechenden Teile der Vollzugsanweisung (GVBl. 1908 S. 433,
1911 S. 1039) zu baachten.
7. Zu 88 2—6.
Die §§ 2—6 gelten nur im Falle des § 1, also bei Zerlegung der Wahl. Andern-
falls verbleibt es bei den Vorschriften der Wahlordnung. )
8. Zu 82
Die Vorschrift, daß keine Vorschlagsliste — sowie kein Wahlzettel (§ 4) — mehr
Namen enthalten darf, als bei der Hauptwahl Stellen zu besetzen sind, gilt sowohl für
die Hauptwahl als für die Ersatzmännerwahl.
Bei der Hauptwahl hat diese Vorschrift zur Folge, daß die sämtlichen Kandidaten
einer gemeinsamen und einzigen Vorschlagsliste so viel wie sichere Aussicht haben, gewählt
zu werden. In einer gemeinsamen Vorschlagsliste für die Hauptwahl, die keine Gegenlisten
zu erwarten hat, ist daher die Häufung von Nament) nicht angebracht.
Über die Häufung von Namen bei der Wahl der Ersatzmänner s. unten Ziff. 12.
9. Zu 83.
Die Angabe der Wahl, für welche die Vorschlagsliste gilt, darf auch in der Bekannt—
machung nicht fehlen, die der Bürgermeister nach der Wahlordnung § 13 zu erlassen hat.
Bei Zerlegung der Wahl wird für diese Bekanntmachung das in der Beilage 2 ab= B%
ge
gedruckte Muster empfohlen.
Zu Ziff. 7.
1) S. jedoch die Verordnung § 7, wo die Wahlordnung in Bezug auf die Frist für die Zurechnungs-
erklärungen geändert wird.
Zu Ziff. 8.
1) Näheres über die Häufung von Namen s. in der Vollzugsanweisung zur Wahlordnung Ziff. 6, 15.