Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Zwei oder mehreren Vorschlagslisten kann die übereinstimmende schriftliche Erklärung 
der Unterzeichner beigefügt werden, daß die Listen miteinander verbunden seien. Eine Gruppe 
miteinander verbundener Listen gilt gegenüber anderen Vorschlagslisten als eine einzige Vor- 
schlagsliste. 
Auf der Vorschlagsliste soll einer der unterzeichner als Vertrauensmann, ein anderer 
als Stellvertreter des Vertrauensmanns bezeichnet sein. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt 
als Vertrauensmann der erste und als sein Stellvertreter der zweite Unterzeichner. Der 
Vertrauensmann ist ermächtigt, nachträglich, jedoch spätestens am 7. Tage vor dem Tage 
der Wahl der Gemeindebevollmächtigten — Gemeinderäte?) —, 
a. fehlende Unterschriften zu beschaffen, 
b. undeutliche Bezeichnungen der Vorgeschlagenen oder ihrer Reihenfolge zu verbessern, 
c. die Verbindung der Vorschlagsliste mit einer anderen Liste oder mit mehreren 
anderen Listen zu erklären, 
d. die fehlende oder undeutliche Bezeichnung der Wahl, für welche die Vorschlags- 
liste gilt, nachzubringen oder zu verbessern. 
Ungültig sind Vorschlagslisten, 
1 die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind, 
2. die nicht von mindestens 3) in der Wählerliste eingetragenen Personen unter- 
zeichnet sind, 
3. soweit darin nach Aufführung von . .) gültigen Namen weitere Namen ent- 
halten sind oder soweit ein Name öfter als dreimal aufgeführt ist, 
4. soweit die Vorgeschlagenen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer 
Reihenfolge aufgeführt sind, 
soweit Personen vorgeschlagen sind, die der Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht 
zugestimmt haben oder die der Aufnahme in mehr als eine Vorschlagsliste zu- 
stimmen, 
6. soweit nicht deutlich angegeben ist, für welche Wahl die Vorschlagsliste gilt. 
2) In den Gemecinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung. 
3) 10 in Gemeinden mit weniger als 10000 Einwohnern, 20 in größeren Gemeinden. 
4) So viel, als Gemeindebevollmächtigte oder Gemeinderäte zu wählen sind. 
SO- 
 
	        
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