Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

634 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht an- 
zugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der 
Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung 
auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 31. Oktober 1914. 
v. Heidlein. 
  
„Druckberichtigung.“ 
Im G#WBl. 1914 Nr. 61 S. 623 Zeile 6 muß es statt „183“ heißen: „173“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.