Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Die Vergütung fällt dem Pensionsverein für die Witwen und Waisen der bayerischen 
Notare zu. 
8 2. 
Die Staatsministerien der Justiz und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieser 
Verordnung betraut. 
München, den 15. Oktober 1914. 
Ludwig. 
v. Thelemann. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. Nüßlein. 
  
9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. * 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
geändert: 
DUr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a). 
Vor dem mit „Rivalit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzenmehlen, Paraf- 
finöl, höchstens 13 Prozent Nitrotoluolen und höchstens 4 Prozent mit Kol- 
lodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
2. Gruppe b). 
Der mit „Miedziankit 1“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Miedziankit I1, Egelit und Kieselbacher Chloratsprengstoff 
(Gemengeg usw. wie bisher). 
Abschnitt A. Verpackung. 3. Gruppe der Sprengmittel. 
Ziffer 5. Abs. (3) wird gefaßt: 
(3) Auf die Sendungen von Sprengmitteln unter e) finden die Vorschriften 
im Abs. (1) wegen der Benutzung von Wellpappe sowie der Abs. (2) bis auf 
weiteres keine Anwendung. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 4. November 1914. 
v. Seidlein.
	        
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