Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 71. 657 
Nr. 23/3972 
PIII. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gl. Nr. 17 
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 20a „Postprotest“ ist unter V hinter dem mit den Worten „Solange die 
Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts besteht usw.“ beginnenden Absatz 
— Bekanntmachung vom 31. Oktober 1914 (GVBl. Nr. 62 S. 633) — als neuer 
Absatz einzurücken: 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel 
mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung 
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des 
Postprotestauftrags auszudrücken. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
München, den 2. Dezember 1914. 
v. Seidlein.
	        
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