Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Tr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a). 
Der mit „Astralit I und II"“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Astralit I und II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzenmehlen, 
Paraffinöl, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol, das bis zu 13 Prozent 
durch flüssiges Trinitrotoluol — vgl. b) 1) dieser Gruppe — ersetzt werden 
darf, oder von höchstens 15 Prozent Mononitronaphthalln .. usw. 
wie bisher). 
Hinter dem mit „Faviersche Sprengstoffe“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Förder Sicherheitssprengstoff H, auch mit angehängten Zahlen oder 
Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 4 Prozent gelatiniertem 
Nitroglyzerin, von Mono= und Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, 
Holz= und Getreidemehlen und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht er- 
höhenden Salzen). 
2. Gruppe b). 6 
Der Eingang des mit „Permonit 4“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Permonit àA sowie Gesteins-Leonit (Gemenge uufw. wie bisher). 
Abschuitt A. Verpackung. 3. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 5. 
Es werden gestrichen: im Abs. (1) zweiter Satz die Schlußbestimmung „in den Paketen 
müssen . . . festgehalten werden“ 
der Abs. (2) und Abs. (3). 
Die Absätze (4) und (5) erhalten die Bezeichnung (2) und (3). 
Ur. II. Selbstentzuͤndliche Stoffe. 
In Ziffer 2 der Eingangsbestimmungen wird hinter den Worten „Amorpher 
(roter) Phosphor,“ nachgetragen: 
Phosphorsesquisulfid, 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 13. Dezember 1914. 
v. Seidlein.
	        
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