Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Die Anmeldung der Aufgerufenen zur Landsturmrolle hat nach näherer Anordnung 
des Ministeriums des Innern und des Kriegsministeriums zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 15. Dezember 1914. 
Ludwig. 
Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
v. Beckenbauer, 
Generalmajor z. D. 
  
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. 
Auf Grund der Königlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, vom 
15. Dezember 1914 wird nachstehendes zur Kenntnis gebracht: 
1. Der Aufruf bezweckt zunächst lediglich die Herbeiführung der Eintragung in die 
Listen. 
2. Die im Inland sich aufhaltenden Aufgerufenen haben sich, soweit es noch nicht 
geschehen ist, bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes in 
der Zeit bis einschließlich 28. Dezember 1914 an den Werktagen zur Land- 
sturmrolle anzumelden. 
3. Die Aufgerufenen, die sich im Ausland aufhalten, haben sich, soweit dies möglich 
und noch nicht geschehen ist, alsbald schriftlich oder mündlich bei den deutschen 
Auslandsvertretungen zur Eintragung in besondere, von diesen zu führende Listen 
zu melden. 
München, den 15. Dezember 1914. 
Der Minister des Innern. Der Kriegsminister. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Krhr. v. Kreß.
	        
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