Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 74. 667 
Die Vordrucke zu den Jahreskarten wird das Staatsministerium der Finanzen den 
Regierungsfinanzkammern zur Verteilung an die einzelnen Rentämter übersenden. 
14. Der Stempel für eine privatschriftlich errichtete Vollmacht ist durch Markenver- 
wendung zu entrichten. Ist dagegen eine stempelpflichtige Vollmacht von einem Notar, 
einem Gericht oder einer Behörde, bei der Kosten nach dem Kostengesetze erhoben werden, 
errichtet, so ist der Stempel in gleicher Weise, wie die bei dem Notare, dem Gericht oder 
der Behörde anfallenden Kosten nach dem Kostengesetze sohin in gleicher Weise wie eine dort 
anfallende Gebühr zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn eine privatschriftlich errichtete 
Vollmacht notariell beglaubigt oder unversteuert oder nicht ausreichend versteuert einem Gericht 
oder einer Behörde, bei der Kosten nach dem Kostengesetze erhoben werden, eingereicht wird. 
Dem Vollmachtstempel unterliegen nach der Tarifstelle 43 nur solche Vollmachten, 
die zur Vornahme von Geschäften rechtlicher Natur bei Gerichten oder Behörden (bayerischen 
oder nichtbayerischen) ermächtigen. Die Entstehung der Stempelpflicht ist dabei nicht an 
die Einreichung der Vollmacht bei dem Gericht oder bei der Behörde (Gebrauch), sondern 
an die Ausstellung (Errichtung) geknüpft. Dies gilt auch von der in Abs. V der Tarif- 
stelle erwähnten Anzeige des Bevollmächtigten an das Gericht oder die Behörde, daß er im 
Namen seines Auftraggebers handle; auch diese Anzeige wird mit der Ausstellung (Errich- 
tung) nicht erst mit der Einreichung stempelpflichtig. Durch den Gebrauch in Bayern (also 
durch die Einreichung bei einem bayerischen Gericht oder einer bayerischen Behörde) werden 
Vollmachten ausnahmsweise nur stempelpflichtig, wenn sie außerhalb Bayerns ausgestellt 
sind (Art. 2 Abs. III Satz 2 des Stempelgesetzes), oder wenn sie vor dem 1. Januar 1915 
ausgestellt sind, wenn aber nach diesem Zeitpunkte von ihnen Gebrauch gemacht wird 
(Art. 3 Abs. III des Gesetzes vom 21. August 1914 über Anderungen im Gebührenwesen). 
Der Eintritt der Stempelpflicht einer Vollmacht durch den Gebrauch (Einreichung) ist jedoch 
durch § 2 Abs. 2 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für alle gerichtlichen Angelegenheiten aus- 
geschlossen, auf die das Reichs-Gerichtskostengesetz unmittelbare Anwendung findet. Hiernach 
ist eine Vollmacht der in der Tarifstelle 43 bezeichneten Art stempelpflichtig, wenn sie nach 
dem 31. Dezember 1914 ausgestellt oder wenn sie zwar vor dem 1. Januar 1915 aus- 
gestellt, aber erst nach dem 31. Dezember 1914 beim Gericht oder bei der Behörde ein- 
gereicht ist; letzterenfalls ist jedoch Voraussetzung für die Stempelpflicht, daß die Vollmacht 
nicht eine Angelegenheit der im § 1 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bezeichneten Art betrifft. 
Das gleiche gilt auch von der im Abs. V der Tarifstelle 43 erwähnten Anzeige. 
Anzeigen der im Abs. V der Tarifstelle 43 erwähnten Art unterliegen der Stempel- 
pflicht nur dann, wenn ihnen nicht eine schriftlich ausgestellte Vollmacht zu Grunde liegt. 
Daß ihnen eine schriftlich ausgestellte Vollmacht zu Grunde liegt, wird nicht ver- 
mutet, sondern ist nachzuweisen. Der Stempel für die Anzeige ist daher zu erheben,
	        
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