Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 6. 55 
Abschnitt A. Verpackung. 
Im Abs. (1) wird hinter Unterabsatz f) eingefügt: 
g) Stoffe der Ziffer 11. 
Innere Verpackung. 
a)Gegenstände, die Seuchenerreger weder enthalten noch zu enthalten 
verdächtig erscheinen, und zwar: 
Körper oder Körperteile sind mit einem undurchlässigen Stoffe (Pergament-- 
papier oder dgl.) zu umwickeln und fest zu verschnüren; saftreiche Gegenstände 
sind außerdem in Tücher einzuschlagen oder in Säcke zu verpacken. 
Kleinere Gegenstände (Organstücke, Geschwülste, Embryonen und dgl.) 
dürfen auch in starke, sicher verschlossene Gefäße aus Metall, Ton, Steingut, 
Porzellan oder Glas gelegt werden. Solche Gefäße müssen verwendet werden 
für Flüssigkeiten oder Gegenstände, die sich in einer Flüssigkeit 
befinden, ferner für Kot, Auswurf und ähuliche Stoffe. 
8) Gegenstände, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten 
verdächtig erscheinen, und zwar: 
Körper und Körperteile sind in ein mit einem geeigneten Desinfektions- 
mittel (Sublimatlösung oder dgl.) durchtränktes Tuch einzuhüllen und dann, 
wie unter a) angegeben, zu umwickeln und zu. verschnüren. 
Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig sind, müssen 
ebenso eingehüllt und dann in einen festen, dichten Behälter verpackt werden. 
Für kleinere Gegenstände, Flüssigkeiten, Kot, Auswurf und ähn- 
liche Stoffe sind starke, sicher verschlossene Gefäße aus Metall, Ton, Steingut, 
Porzellan oder Glas zu verwenden. 
Zu a) und 6). Die Pakete, Behälter und Gefäße müssen mit ausreichenden, auf- 
saugenden Verpackungsstoffen (Sägemehl, Kleie, Torfmull, Lohe, Häcksel, Heu oder dgl.) 
in die äußeren Behälter fest und so eingebettet sein, daß sie sich nicht verschieben können 
und ein Durchsickern von Flüssigkeit verhindert wird. Stoffe, die Rotzerreger enthalten 
oder zu enthalten verdächtig sind, müssen in derselben Weise auch in die inneren Behälter 
fest eingebettet sein. 
Außere Verpackung. 
Alle Stoffe der Ziffer 11 müssen in starke, dichte, undurchlässige, sicher verschlossene 
Behälter (Fässer, Kübel, Kisten) verpackt sein. Die Behälter müssen neben einer deutlichen 
Adresse Namen und Wohnung des Absenders angeben und die deutliche und haltbare Auf- 
schrift tragen: „Vorsicht!“ „Menschliche (Tierische) Untersuchungsstoffe“.
	        
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