Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 500 Thalern und 100 Thalern 
unter fortlaufenden Nummern, und zwar: 
800,000 Thaler in Apoints à 500 Thaler unter Nr. 1. bis 1600., 
600,000 -- - - - 100 - - 1601. bis 7000. 
stempelfrei ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema B., sowie mit 
einem Talon nach dem Schema C. versehen. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
Dieselben werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Haupt- 
rendanten der Gesellschaft unterzeichnet. Die Zinskupons und Talons werden 
mit dem Faksimile der Unterschriften zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes 
und des Hauptrendanten versehen. 
Die erste Serie der Zinskupons für zehn Jahre nebst Talon wird den 
Obligationen beigegeben. Bei Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen 
Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn 
Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Pre- 
sentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der 
neuen Kupons quittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obli- 
gation bei dem Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist. 
Im Falle eines solchen Widerspruchs, oder, wenn der Talon überhaupt 
nicht beigebracht werden kann, erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der 
Obligarion. Diese Bestimmung wird auf dem Talon besonders vermerkt. 
g. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier einhalb Prozent jaͤhrlich 
verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Raten am 2. Januar und 1. Juli 
jeden Jahres von der Gesellschafts-Hauptkasse in Breslau, sowie von den durch 
das Direktorium in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Bankiers oder 
Kassen ausgezahlt. Zinsen von Prioritats-Obligationen, deren Erhebung inner- 
halb vier Jahren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Jahlungs- 
terminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1869. beginnt und alljahrlich den Betrag von einem halben Prozent oder 
7000 Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten 
Ziasen umfaßt. Die Amortisation wird durch Ausloosung zum Nennwerth 
ewirkt. 
Die Ausloosung findet jedesmal im Monat April statt und die Auszahlung 
des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritaͤts- 
Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres. 
Die Berlosung geschiet durch zwei von dem Gesellschaftsdirektorium 
zugezogene vereidete Notare in einem mindestens vierzehn Tage worber zur 
ffent-
	        
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