Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Im Abs. (2) wird als Unterabsatz am Ende nachgetragen: 
h) Stoffe der Ziffer 11 müssen nach Abs. (1) g8) verpackt sein. 
Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
Am Ende wird als neuer Absatz nachgetragen: 
11. Die Stoffe der Ziffer 11 sind in bedeckten Wagen zu befördern. Sie 
dürfen nicht mit Nahrungs= und Genußmitteln zusammengeladen werden. Im 
Frachtbrief muß der Absender bescheinigen, daß Zweck und Verpackung der 
Sendung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter VI für 
die Stoffe der Ziffer 11 getroffenen Vorschriften entsprechen. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 4. Februar 1914. 
J. V. 
Staatsrat v. Seiler.
	        
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