Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland ein- 
gehenden Fleisches. 
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges betragen die im § 4 
Nr. 2 und 3 der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches vorgesehenen Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen: 
a) für ein einzelnes Stück Fleisch ausgenommen Speck (z. B. Schinken, Stück 
Pökelfleisch und dergleichen) im Gewichte bis zu 4416 0, # 
b) für ein Stück Speck im Gewichte bis zu 4t 0,u J 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Dezember 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück.
	        
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