Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1914.“) 
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem Streite über die Zuständigkeit für 
die Entscheidung über den von der Ortschaft und der Kirchenstiftung Bischberg gegen die Orts- 
bewohner Johann Fösel, Johann Krug, Georg Burger, Franz Hertlein, Michael Schwank, 
Kaspar Schwank, Heinrich Weid, Georg Fösel, Georg Förtsch, Johann Wirth von Staffelbach 
erhobenen Anspruch auf Leistung eines Überfuhrreichnisses. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem Streite über die Zuständigkeit für 
die Entscheidung über den von der Ortschaft und der Kirchenstiftung Bischberg gegen die 
Ortsbewohner Johann Fösel, Johann Krug, Georg Burger, Franz Hertlein, 
Michael Schwank, Kaspar Schwank, Heinrich Weid, Georg Fösel, Georg Förtsch, 
Johann Wirth von Staffelbach erhobenen Anspruch auf Leistung eines Uüberfuhrreichnisses: 
Zuständig sind die Gerichte. 
Gründe. 
Die Ortschaft und die Kirchenstiftung Bischberg üben gemeinschaftlich das Recht der 
Überfahrt über den Main bei Bischberg aus. Die Ortschaft hat daran einen Anteil von 
zwei Dritteilen, die Kirchenstiftung einen Anteil von einem Dritteil. Der Kirchenstiftung 
soll der Anteil im Jahre 1641 von dem Ratsfreunde Johann Grün in Bamberg gegen 
die Verpflichtung, einen Jahrtag abzuhalten, überlassen worden sein. Der Anteil der 
Ortschaft soll früher der gräflich Schönborn'schen Standesherrschaft Pommersfelden zu- 
gestanden und einst ein Mannlehen der Freiherrn von Zöllern gebildet haben, das mit 
dem Aussterben des Vasallengeschlechts 1776 an die Grafen Schönborn heimgefallen ist. 
Durch den notariellen Kaufvertrag vom 14. November 1885 hat die Standesherrschaft 
ihren Anteil um 2150 “ an die Ortschaft Bischberg verkauft. Nach der Behauptung der 
Fahrtunternehmer haben die Bewohner der Ortschaften Bischberg, Ober= und Unterhaid, 
Staffelbach und Trosdorf im Einzelfalle das Recht auf freie Überfahrt, aber als Entgelt 
ein jährliches nach den Besitzverhältnissen abgestuftes Korn= oder Geldreichnis zu entrichten. 
Diese Verpflichtung ruhe als deutschrechtliche Reallast auf der Ortsmarkung der einzelnen 
Ortschaften und erstrecke sich auf alle Ortsbewohner mit und ohne Grundbesitz. 
Als eine Anzahl Ortsbewohner von Staffelbach, darunter die im Eingang aufgeführten, 
sich weigerten, die bis zum Schlusse des Jahres 1910 fällig gewordenen Reichnisse zu 
entrichten, wurde von den Vertretern der Ortschaft und der Kirchenstiftung Bischberg die 
*) Ausgegeben zu München, den 10. Januar 1914. 
  
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