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Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1914.“)
Erkenntnis des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte in dem Streite über die Zuständigkeit für
die Entscheidung über den von der Ortschaft und der Kirchenstiftung Bischberg gegen die Orts-
bewohner Johann Fösel, Johann Krug, Georg Burger, Franz Hertlein, Michael Schwank,
Kaspar Schwank, Heinrich Weid, Georg Fösel, Georg Förtsch, Johann Wirth von Staffelbach
erhobenen Anspruch auf Leistung eines Überfuhrreichnisses.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem Streite über die Zuständigkeit für
die Entscheidung über den von der Ortschaft und der Kirchenstiftung Bischberg gegen die
Ortsbewohner Johann Fösel, Johann Krug, Georg Burger, Franz Hertlein,
Michael Schwank, Kaspar Schwank, Heinrich Weid, Georg Fösel, Georg Förtsch,
Johann Wirth von Staffelbach erhobenen Anspruch auf Leistung eines Uüberfuhrreichnisses:
Zuständig sind die Gerichte.
Gründe.
Die Ortschaft und die Kirchenstiftung Bischberg üben gemeinschaftlich das Recht der
Überfahrt über den Main bei Bischberg aus. Die Ortschaft hat daran einen Anteil von
zwei Dritteilen, die Kirchenstiftung einen Anteil von einem Dritteil. Der Kirchenstiftung
soll der Anteil im Jahre 1641 von dem Ratsfreunde Johann Grün in Bamberg gegen
die Verpflichtung, einen Jahrtag abzuhalten, überlassen worden sein. Der Anteil der
Ortschaft soll früher der gräflich Schönborn'schen Standesherrschaft Pommersfelden zu-
gestanden und einst ein Mannlehen der Freiherrn von Zöllern gebildet haben, das mit
dem Aussterben des Vasallengeschlechts 1776 an die Grafen Schönborn heimgefallen ist.
Durch den notariellen Kaufvertrag vom 14. November 1885 hat die Standesherrschaft
ihren Anteil um 2150 “ an die Ortschaft Bischberg verkauft. Nach der Behauptung der
Fahrtunternehmer haben die Bewohner der Ortschaften Bischberg, Ober= und Unterhaid,
Staffelbach und Trosdorf im Einzelfalle das Recht auf freie Überfahrt, aber als Entgelt
ein jährliches nach den Besitzverhältnissen abgestuftes Korn= oder Geldreichnis zu entrichten.
Diese Verpflichtung ruhe als deutschrechtliche Reallast auf der Ortsmarkung der einzelnen
Ortschaften und erstrecke sich auf alle Ortsbewohner mit und ohne Grundbesitz.
Als eine Anzahl Ortsbewohner von Staffelbach, darunter die im Eingang aufgeführten,
sich weigerten, die bis zum Schlusse des Jahres 1910 fällig gewordenen Reichnisse zu
entrichten, wurde von den Vertretern der Ortschaft und der Kirchenstiftung Bischberg die
*) Ausgegeben zu München, den 10. Januar 1914.
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