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Kirchenverwaltung vertreten. Es sei daher ausgeschlossen, daß zwischen der Kirchenverwaltung
und der Kirchengemeinde, mag es sich um die Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes
oder der Kirchenstiftung handeln, ein Vertragsverhältnis bestehen könne. Eine Einigung sei
allerdings denkbar, aber nur insofern als die Kirchenverwaltung und die Kirchengemeinde-
versammlung sich auf einen gleichlautenden Beschluß einigen. Daß an der Beschlußfassung
vom 25. Jannuar 1903, wie die Kläger in der Berufungsinstanz behaupteten, nur die an
der Stiege interessierten Grabschaftsbesitzer teilgenommen hätten, sei mit dem Inhalte der
in Abschrift vorgelegten Protokolle unvereinbar. Ein besonderes Benützungsrecht, insbesondere
ein Gehrecht, das durch Ersitzung erworben worden, also eine dingliche Berechtigung sei in
der Klage nicht beansprucht worden. Die auf ein solches Recht sich beziehenden Ausführungen
der Berufungskläger hätten für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, außer Betracht
zu bleiben. Daß die Ausführungen in der Berufungsschrift, es werde auf Vertragserfüllung
geklagt, und die Bezeichnung des Rechtsstreites „wegen Servitut und Vertragserfüllung“
mit dem ursprünglichen Klagevorbringen unvereinbare Behauptungen seien, die unbeachtet
bleiben müssen, verstehe sich ebenfalls von selbst.
Angesichts dieser Entscheidung stellten die zweiundzwanzig Ortsangehörigen durch den
Rechtsanwalt Heilmannseder am 22. Juni 1912 an das Bezirksamt Erding den
Antrag, die Kirchenverwaltung Bockhorn schuldig zu erkennen, die früher am südöstlichen
Teile der Friedhofmauer gelegene Stiege zum Friedhof und zur Kirche in Bockhorn wieder-
herzustellen oder eine neue Stiege aus Granit an der nordöstlichen Ecke des Friedhofs, ent-
sprechend dem Beschlusse der Kirchenverwaltung Bockhorn vom 1. Juni 1903, zu errichten.
Nicht als Kirchengemeindemitglieder, nicht auf grund des Kirchen= oder Pfarrverbandes wolle
die Klagepartei die Herstellung der Stiege beanspruchen, auch nicht aus einer allgemeinen
Benützungsbefugnis ihr Recht ableiten. Sie behauptet einen privatrechtlichen Anspruch auf
Instandsetzung der alten beziehungsweise Errichtung einer neuen Stiege, ein Recht, das aus
dem Vertrage herrühre, der zwischen den durch Jakob Seiler vertretenen Personen und der
Kirchenverwaltung Bockhorn als dem Verwaltungsorgane der Kirchenstiftung geschlossen wurde.
Da jedoch die Gerichte ihre Zuständigkeit verneint hätten, seien sie, die Berechtigten, zur
Wahrung ihrer Rechte genötigt, die Verwaltungsbehörden um Abhilfe anzugehen. Das Be-
zirksamt Erding wies durch den Beschluß vom 23. August 1912 den Antrag ab, weil die
Verwaltungsbehörde für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die von dem Rechtsanwalte
Heilmannseder namens der Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde durch die Ent-
schließung der Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern vom 1. Oktober 1913
zurückgewiesen. Die Entschließung gründet sich auf folgende Erwägungen. Die Antragsteller
begehrten einen Ausspruch der Distriktsverwaltungsbehörde des Inhalts, daß ihnen das Recht
zustehe, zu verlangen, daß auf Kosten der Kirchenstiftung Bockhorn entweder an . südöst-
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