Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Artikel I. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungs- 
jahr vom 1. April 1913 bis 31. März 1914 wird nach der in der ersten Anlage enthal- 
— tenen Kapitel= und Titeleinteilung auf: 
176 253 463 4 
in Einnahme und Ausgabe festgestellt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Übertragung eingeräumt. 
Über die Verwendung von Resten der abschließenden Fonds wird durch den Etat des 
zweitfolgenden Jahres Bestimmung getroffen. 
Artikel I. 
Der Königliche Kriegsminister wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden 
Anderungen rückwirkend zu vollziehen. 
Artikel III. 
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend 
den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 272), festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich. 
Gegeben zu München, den 8. März 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Beidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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