Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 10. 
77 
A 7. Gemeine. 
Obergefreiter, Gefreiter, 
überzähliger (Hilfs-) Hobeist, 
Hornist und Trompeter, 
Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Okonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, 
Militärbäcker. 
A 8. Militärunterbeamte. 
Waffenmeister, Sattler, Zeughauswaffenmeister, Militärgerichtsbote. 
  
Bekanntmachung, die Wahl eines Kommissärs der Kammer der Abgecordneten bei der K. Staats- 
schuldenverwaltung betreffend. 
Gemäß den Bestimmungen Titel VII § 14 der Verfassungsurkunde und Artikel 35 
des Gesetzes vom 19. Januar 1872, den Geschäftsgang des Landtags betreffend, ist von 
der Kammer der Abgeordneten der 
Herr Abgeordnete Held 
zu ihrem Kommissäre bei der K. Staatsschuldenverwaltung an Stelle des aus der Kammer 
ausgeschiedenen Herrn Abgeordneten Lerno gewählt worden. 
Diese Wahl wird in Hinsicht auf die Mitunterzeichnung der Staatsschuldurkunden 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
München, den 4. März 1914. 
Direktion der K. HPayer. Staatsschuldenverwaltung. 
v. Schamberg. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreiches. 
Der Adels-Matrikel wurden einverleibt: 
am 3. März 1914 der Standesherr und 
erbliche Reichsrat der Krone Bayern, I. Prä- 
sident der Kammer der Reichsräte, Karl 
Ernst Fürst Fugger von Glött mit dem 
Prädikate „Durchlaucht“, vererblich in der 
standesherrlichen Linie Fugger von Glött 
nach dem Rechte der Erstgeburt, bei der 
Fürsten-Klasse Lit. F, Fol. 2, 
der K. Staatsminister des Koöniglichen 
Hauses und des Außern, K. Kämmerer, Staats- 
rat i. o. D., Vorsitzende im Ministerrate 
und lebenslängliche Reichsrat der Krone 
Bayern Dr. Georg Graf von Hertling
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.